unsachgemäße Bauausführung
August 31, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Habe eine Frage im Bezug zur Reklamation, beim Bau unseres Pool´s.
Haben mangelhaften Einbau der Innenplane im Becken sofort reklamiert. Die Plane wurde so ins Becken eingebaut, daß am Boden lauter Falten entstanden sind, so ca. 30-50 Stück bis zu 1m lang und bis ca. 2cm hoch. Kurz, die Plane sieht aus wie ein Faltenrock. Aus Zeitmangel wurde auch das Problem nicht mehr behoben, denn der Monteur hatte einen privaten Termin bei Notar und verlies unsere Baustelle. Jedes Jahr reklamierten wir wieder und hielten uns auch einen Teil des Geldes zurück. Der sen.Chef der Firma, sicherte uns eine neue Plane zu, die wie der sagte, auch auf Lager hat. Mittlerweile, hat das Geschäft der Junior übernommen.
Der nun sagt, es wäre keine Folie im Lager und er bestellt nur eine, wenn wir die neue bezahlen würden, sowie den Einbau. Dies zieht scih jetzt schon über 6 Jahre hin.
Meine Frage nun: Haben wir Anspruch auf eine neue kostenlose Plane, sowie Aus- und Einbau der Neuen?
Mit freundlichen Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Lieferung und Installation der neunen Folie.
Sie haben mit dem Unternehmen nämlich einen Werkvertrag i.S.v. § 631 BGB über unter anderem die Installation der Poolplane geschlossen.
Dieses Werk wies nicht die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit auf, so dass die Werkleistung des Unternehmers als mangelhaft im Sinne von § 633 BGB zu beurteilen ist.
Rechtsfolge ist gem. § 634 Nr.1BGB unter anderem, dass Sie gem. § 635 BGB Nacherfüllung, also die Verlegung einer neuen ordnungsgemäßen Folie verlangen können.
Die Kosten hierfür darf das Unternehmen bzw. auch dessen Nachfolger, also der Junior, Ihnen nicht in Rechnung stellen. Insoweit ordnet nämlich § 635 Abs.2 BGB an, dass der Unternehmer die Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, also insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten selber zu tragen hat.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?