Online Auktion
Juli 27, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ich habe einen artikel auf ebay verkauft, der mir aber nach der auktion kaputt gegangen ist jetzt möchte ich der gegenseite das geld zurück erstatten aber die wollen nur die ersteigerte ware und drohen mir damit zum anwalt zu gehen wenn sie sie nicht bekommen.
was kann ich jetzt tun
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn es sich bei dem Artikel um einen gebrauchten Artikel gehandelt hat, den es "so nicht noch einmal gibt" (sog. Stückschuld), so ist mit Zerstörung des Artikels auf Ihrer Seite Unmöglichkeit eingetreten, womit der Käufer seinen Anspruch auf Lieferung verliert, § 275 Abs. 1 BGB.
Allerdings kann der Käufer verlangen, dass Sie im die bereits geleistete Zahlung zurückzahlen, §§ 275 Abs. 4, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.
Da Sie ja bereits angeboten haben, das Geld zurückzuzahlen, ergibt sich hieraus kein Problem für Sie. Ich empfehle Ihnen das Geld - incl. Versandkosten, sofern diese vom Käufer gezahlt worden sind - sobald wie möglich an den Verkäufer zurück zu überweisen, unabhängig davon, ob dieser damit einverstanden ist oder nicht. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Für den Fall, dass Ihnen aber nachzuweisen sein sollte, dass die Zerstörung des Artikels von Ihnen zu vertreten ist - weil Sie etwa den Untergang des Artikes fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben, § 276 Abs. 1 u. 2 BGB - , steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, §§ 275 Abs. 4, 280, 283 BGB. Dieser bestünde grundsätzlich in der Differenz zum Kaufpreis bei Ihnen und dem anderen Verkäufer, bei dem der Käufer die Sache in vergleichbarer Güte erworben hat.
Freilich ist der Nachweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Ihnen aus der Distanz nur sehr schwer zu erbringen, so dass ich davon ausgehe, dass ein solcher Anspruch, sofern er überhaupt seitens des Käufers erhoben wird, ins Leere laufen wird. Allerdings sind Sie für den Umstand des Untergangs des Artikels beweispflichtig. Daher empfehle ich Ihnen, die zerstörte Sache aus Beweisgründen noch ein wenig aufzubewahren, bzw. die Schäden per Foto zu dokumenieren.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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