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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Haft - Ortung

Wenn man vor Haftantritt flüchtet, und man selbst kein vertrag besitzt aber der vater einen und man diesen besitzt und verwendet im handy, kann die polizei handy ortung einsetzen um den jenigen zufinden der sich auf flucht befindet? ( flüchtling wegen; betrugsfälle unter 10.000 euro)


gerät und vertrag(sim karte) sind auf vater registriert und der flüchtling würd es verwenden .. zwar gleicher nachname aber eine andere person( anderer vorname als der vater) was kann die polizei dabei tun?


darf/kann/tut die polizei das handy orten und darf/kann die polizei den festnetz anschluß abhören der eltern und sie ggf. auch beschatten?


Und was unternimmt die polizei genau bei einer Flucht vor Haft innerhalb Deutschlands gegen dem betroffenen ?


-Danke.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

die Standortermittlung richtet sich nach §§ 100a Satz 3, 100i StPO. Hiernach dürfen die Daten eines aktiv geschalteten Handys und der Standort desselben ermittelt werden, unabhängig davon, wer zivilrechtlich Eigentümer oder Vertragspartner ist. Für eine solche Maßnahmen muss allerdings ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen. Wenn die Polizei also Anhaltspunkte dafür hat, dass Sie das Handy verwenden, kann Sie den Standort ermitteln.

Durchsuchungen sind bei Ihren Eltern nach § 103 StPO möglich.

Der Festnetzanschluss Ihrer Eltern darf nicht abgehört werden, solange diese nicht als Teinnehmer oder Mittäter einer Ihrer Taten in Betracht kommen, § 100a StPO. Der Festnetzanschluss Ihrer Eltern darf allerdings nach § 100a Satz 3 angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie den Anschluss entweder nutzen oder aber Ihre Eltern Informationen über den Anschluss von Ihnen entgegennehmen oder an Sie weitergeben.

Beschattungen und andere Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen dürfen auch gegen andere Personen unter den Voraussetzungen des § 100f Abs. 3 StPO durchgeführt werden.

Die Standortermittlung des Handy ist nur zulässig, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, § 100i Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob dies in Ihrem Falle gegeben ist, kann ich von hier aus nicht ermessen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz