Was kann ich tun, wenn mein gebuchtes Hotel bei Ankunft überbucht ist?
November 2, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Alwin Hohenwarter
Sehr geehrter Rechtsanwalt für Reiserecht,
ich heiße Sophia Lenzner und habe kürzlich eine Reise gebucht, die ich mit großer Vorfreude angetreten bin. Leider bin ich bei meiner Ankunft im gebuchten Hotel auf ein unangenehmes Problem gestoßen: Das Hotel war überbucht und konnte mir kein Zimmer zur Verfügung stellen.
Diese unerwartete Situation hat mich sehr verunsichert und ich bin besorgt, wie es nun weitergehen soll. Da ich bereits im Voraus für die Unterkunft bezahlt habe, fühle ich mich benachteiligt und frage mich, welche Rechte ich als Reisende in dieser Situation habe. Ist das Hotel verpflichtet, mir eine alternative Unterkunft anzubieten? Welche Ansprüche habe ich als Gast, der vorab eine Reservierung getätigt hat?
Ich bin auf der Suche nach Lösungen, um mein Reiseerlebnis nicht komplett beeinträchtigt zu sehen. Ich möchte gerne erfahren, welche Schritte ich unternehmen kann, um die mir zustehenden Rechte geltend zu machen und möglicherweise eine Entschädigung oder Rückerstattung zu erhalten. Gibt es spezifische Gesetze oder Regelungen, die mir in diesem Fall weiterhelfen können?
Ich hoffe sehr, dass Sie mir mit Ihrem Fachwissen und Ihrer Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts weiterhelfen können. Für Ihre Unterstützung und Beratung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen,
Sophia Lenzner
Sehr geehrte Frau Lenzner,
ich verstehe Ihre Besorgnis und bedauere, dass Sie bei Ihrer Ankunft im gebuchten Hotel auf ein unangenehmes Problem gestoßen sind. In der Tat ist es sehr ärgerlich, wenn man sich auf eine Reise freut und dann mit einer solchen Situation konfrontiert wird. Als Reiserechtsexperte kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiterhelfen und Ihnen einige wichtige Informationen zu Ihren Rechten als Reisende geben.
In Ihrem Fall, wenn das Hotel überbucht ist und Ihnen kein Zimmer zur Verfügung stellen kann, hat das Hotel tatsächlich die Pflicht, Ihnen eine alternative Unterkunft anzubieten. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Reisevertragsrecht, das in Deutschland gesetzlich geregelt ist. Gemäß § 651a BGB hat der Reiseveranstalter (in diesem Fall das Hotel) die Pflicht, die Reiseleistungen vertragsgemäß zu erbringen. Dazu gehört auch die Bereitstellung einer Unterkunft, die Sie im Voraus gebucht und bezahlt haben.
Wenn das Hotel keine alternative Unterkunft anbietet oder Ihnen keine zufriedenstellende Lösung anbietet, haben Sie das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies kann eine Rückerstattung der Kosten für die nicht erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls eine Entschädigung für entstandene Unannehmlichkeiten umfassen. Es ist wichtig, dass Sie alle Kommunikation mit dem Hotel schriftlich festhalten und gegebenenfalls Belege wie Buchungsbestätigungen oder Zahlungsbelege zur Hand haben, um Ihre Ansprüche zu belegen.
Sollte das Hotel nicht kooperativ sein oder Ihnen keine angemessene Lösung bieten, empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt für Reiserecht zu wenden, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen helfen, eine angemessene Entschädigung zu erhalten und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und dass Sie eine zufriedenstellende Lösung für Ihr Problem finden können. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Alwin Hohenwarter
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