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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Zaun

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor 4 Jahren ein ca. 100 jähriges Haus gekauft. Sowohl Haus als auch Außenanlagen waren in einem erbärmlich heruntergekommenen Zustand.
Nachdem das Haus saniert war, haben wir 2008 begonnen den Außenbereich herzurichten.
Ohne weitere Recherchen anzustellen, haben wir erstmal (fast) alles entfernt, auch den ringsum vorhandenen Maschendrahtzaun.

Nun war unser Grundstück vor etlichen Jahren einmal geteilt worden und in dem ursprünglich riesigen Garten stehen nun drei Reihenhäuser, auf einer Seite des Grundstücks wurde eine Zufahrt für diese Häuser dorthin errichtet.
Die zu diesem Zeitpunkt der Teilung bereits bestehende Mauer wurde auch dieser Zufahrt zugeschlagen. Es gibt auch -wie wir jetzt erfahren haben- einen Grenzpunkt, der dies anzeigt. Da ein bereits vorhandener Geräteschuppen auf unserem Grundstück in einer Linie mit der Mauer steht, haben wir uns damals nie darum gekümmert.

Nun meine Fragen:
-Kann einer der Hausbesitzer die Instandsetzung des Zauns von uns verlangen, obwohl es drei Inhaberparteien gibt?

-Die marode Mauer, von der wir den kaputten Zaun versehentlich entfernt haben, hat sich soweit gesenkt, daß sie eindeutig auf unser Grundstück gekippt ist, ein weiteres Absacken/Abstürzen ist wahrscheinlich, da die Zufahrt von Autos befahren wird.
Gibt es eine Toleranz oder können wir verlangen, dass sie entfernt wird? Falls ja, und wir sollten schadenersatzpflichtig sein: müssten wir von einer Neuerrichtigung oder von einer Zahlung für eine Art "Zeitwert" o. ä. zu dem Zeitpunkt ausgehen als wir den Zaun entsorgt haben?

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung wurde ein ursprünglich großes Grundstück in mehrere kleine Grundstücke geteilt. Sie haben dann eines der kleinen Grundstücke gekauft.
Nach § 94 I BGB ist der Zaun ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem er steht.
Ob Sie den von Ihnen entfernten Zaun ersetzen müssen, hängt davon ab, wo dieser genau stand. Soweit er auf dem von Ihnen gekauften Teilgrundstück stand, brauchen Sie den nicht zu ersetzen. Denn insoweit ist er Bestandteil Ihres Grundstücks und damit Ihr Eigentum. Soweit er auf den anderen Grundstücken stand, können die Eigentümer dieser Grundstücke die Wiederherstellung des Zaunes verlangen. Denn insoweit ist er Bestandteil der Grundstücke der anderen Eigentümer. Das bedeutet, dass diese einen Schadenersatzanspruch aus § 823 I BGB gegen Sie haben.
Wenn der Zaun das gesamte ursprünglich riesige Grundstück umspannte, bedeutet dies, dass Sie den Zaun teilweise wieder herstellen müssen. Ein Abzug neu für alt, ist bei einer Herstellung eines neuen Zaunes nicht möglich.
Wegen der Mauer können Sie verlangen, dass verhindert wird, dass diese auf Ihr Grundstück stürzt. Wie der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Mauer gebaut wurde, dies macht, ist jedoch diesem überlassen. Er kann die Mauer entweder entfernen, oder wenn technisch möglich wieder aufrichten bzw. von seinem Grundstück aus abstützen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Nachbarschaftsrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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