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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Nachbarschaftsrecht

Werbung Fassade

Sehr geehrte Rechtsanwälte!

Wir würden als Werbemassnahme gern Werbebanner an mehreren Balkonen eines Hauses an unserem Firmensitz in Köln befestigen. Uns ist bekannt, dass ein Eingriff in den optischen Gesamteindruck der Fassade eines Hauses der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Gibt es darüber hinaus noch örtliche Vorschriften bspw. nach Landesbauverordnung durch die Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gestellt werden, die es zu beachten gilt?
Wie können wir das in Erfahrung bringen wie die örtlicen Bauvorschriften sich verhalten bzw wer ist hier dafür zuständig ist und welche Erlaubnis müssten wir uns besorgen müssten? Im voraus vielen Dank! MFG

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sie haben vollkommen recht, dass grundsätzlich eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, sofern es sich hier um eine optische Veränderung der Fassade, also sozusagen des Gemeinschaftseigentums handelt.

Die Frage ist zunächst, wie ein solcher Banner ausgestaltet ist. Sollte es sich beispielsweise um einen Stoffbanner handeln, könnte dieser einfach angebracht werden ( in baurechtlicher Hinsicht, die Zustimmung der Wohnungseigentümer ist trotzdem erforderlich).

Sollte es sich dabei gegebenenfalls um einen schweren Banner (also sozusagen eine bauliche Konstruktion handeln), der kompliziert angebracht werden muss ( beispielsweise weil das Mauerwerk hierfür an mehreren Stellen angebohrt und bestimmte Gestänge oder Ähnliches angebracht werden müssen),wäre unter Umständen sogar eine Baugenehmigung erforderlich.

Dieses hängt aber von der konkreten Ausgestaltung ab und ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Sie sollten also bitte in Erfahrung bringen, ob und wie Ihr konkretes Vorhaben zu realisieren ist. Hierzu sollten Sie sich bitte an das für Ihre Gemeinde zuständige Bau – und Ordnungsamt wenden und dort Ihr Vorhaben so genau wie möglich schildern und nach dem entsprechenden Antragsverfahren (also insbesondere ob ein solches in Ihrem Bundesland/Gemeinde überhaupt erforderlich ist) erkundigen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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