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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Sind Vermieter von Büros für eine Beschattung oder Klimatisierung verantwortlich?

Unsere gemieteten Büroräume sind - besonders auf einer Seite - (durch eine unbeschattete Glasfassade) im Sommer so aufgeheizt, dass man es dort kaum noch aushalten oder dort arbeiten kann. Eine Außenbeschattung und oder auch eine Klmaanlage sind ja nun keine geringe Investition, die ich bei angemieteten Flächen doch auch vermeiden möchte.

Ist ein Vermieter nicht dafür verantwortlich, die Büroräume so zu beschatten oder zu klimatisieren, dass diese im Sommer auch als solche genutzt werden können? Gibt es hier vielleicht nicht sogar eine rechtliche Verpflichtung ab bestimmten Temperaturen?

Dr. Lars Nozar

Hallo, zunächst kommt es primär auf den Mietvertrag an. Wenn dort nichts zu einer "Beschattung" oder "Klimatisierung" vereinbart ist, sieht es schlecht aus. Bzw. hat der Vermieter eine solche Pflicht nicht. Immerhin war der Sommer absehbar; einhergehend mit hohen Temperaturen. Wenn eine Glasfassade vorhanden ist, war auch die "Aufheizung" der Innenräume absehbar, so dass jeder Richter darauf hinweisen wird, dass Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrages damit hätten rechnen können. Von daher tut es uns leid, die Frage negativ beantworten zu müssen. Als Arbeitgeber allerdings sind Sie gegenüber ihren Arbeitnehmern verpflichtet.
Insofern sollten Sie sich die Arbeitsstättenverordnung zu Gemüte führen und hoffen, dass ein Arbeitnehmer nicht auf die Idee kommt die Umsetzung zu verlangen. Dann müssten Sie aus eigenen Mitteln für eine Klimatisierung sorgen.
Siehe:

ArbStättV § 6 Raumtemperaturen

(1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich
zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von
Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen.

(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.

(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 Grad C erreichbar sein.

(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im
Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.



ASR 6/1,3 - Raumtemperaturen

Zu § 6 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe April 1976
(ArbSch. 4/1976 S. 130; 5/1977 S. 98; BArbBl. 12/1984 S. 85)

1. Begriffe

Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur in (s. Nr. 3.7.1. der DIN 18 380 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen", Ausgabe Oktober 1979

2. Raumtemperaturen in Arbeitsräumen

2.1 In Arbeitsräumen muß die Raumtemperatur mindestens betragen:

1. bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C
2. bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
3. bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C
4. in Büroräumen + 20 °C
5. in Verkaufsräumen + 19 °C

2.2 Die Mindesttemperaturen sollen beim Arbeitsbeginn erreicht sein.

2.3 Die Raumtemperaturen nach b, c und e dürfen unterschritten werden, wenn auf Grund betriebstechnischer Gründe geringere Raumtemperaturen erforderlich sind. Bei sitzenden Tätigkeiten in Verkaufsräumen, z. B. an Kassenarbeitsplätzen, kann es notwendig sein, die Mindesttemperatur nach Nr. 2.1 e höher anzusetzen.

2.4 Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten; Arbeitsräume mit Hitzearbeitsplätzen sind ausgenommen.

3. Raumtemperaturen in übrigen Betriebsräumen

3.1 Die für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume in § 6 Abs. 3 ArbStättV vorgeschriebenen Raumtemperaturen müssen zu Beginn der Benutzung der Räume erreicht sein.

3.2 In Waschräumen, in denen Duschen mit warmem Wasser oder Badewannen installiert sind, soll die Raumtemperatur entsprechend Nr. 1.4.1.3 der DIN 18228 "Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten", Blatt 3 "Umkleide-, Reinigungs- und Sonderanlagen" Ausgabe Januar 1971, + 24 °C betragen.

4. Raumtemperaturen In Fluren und Treppenräumen

Die Raumtemperatur in Fluren und Treppenräumen. die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muß mindestens 18 °C betragen.


Ich hoffen Ihnen geholfen zu haben. Auch wenn die Antwort nicht gerade "arbeitgeberfreundlich" ist... . Aber dies ist halt die Rechtslage.

Besten Gruss in den Tag.

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Experte für Mietrecht

Dr. Lars Nozar