Eigenbedarf
Juni 4, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Am 01.11.06 haben wir einen Hamburger Standardmietvertrag auf unbestimmte Zeit mit zwei berufstätigen Lebenspartnern (ohne Kinder) abgeschlossen. Sie haben unsere Doppelhaushälfte in 22869 Schenefeld (Schleswig- Holstein) gemietet. Ihnen wurde bei Abschluss gesagt (nicht schriftlich), dass wir nach ca. 6 - 8 Jahren wieder zurück ziehen wollen. Wir wollen den Mietern jetzt die bevorstehende Kündigung mitteilen, damit sie rechtzeitig eine Ersatzimmobilie finden können. Die Kündigung soll mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ausgesprochen werden, damit wir im nächsten Frühjahr einziehen können. Wie muß die Kündigung formuliert sein, damit sie rechtlichen Bestand hat? Worauf müssen wir ggf. achten? Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die Kündigung noch heute beim Mieter eingeht, wird sie zum 30. November wirksam. Wenn Die Kündigung erst Morgen oder später beim Mieter eingeht, wird sie erst zum 31.12. wirksam.
Sie sollten zunächst darauf achten, dass Sie den Zugang der schriftlichen Kündigung beweisen können.
Hierzu gibt es die Möglichkeit, die Kündigung im Beisein von Zeugen an den Mieter zu übergeben bzw. in dessen Briefkasten einzuwerfen, ein Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Zeugen sollten lesen, was Sie schreiben und in den Briefumschlag legen. Dann sollten diese Zeugen bis zur Abgabe des Einschreibens bei der Post bzw. Einwurf im Briefkasten des Mieters oder Übergabe an den Mieter das Kündigungsschreiben ununterbrochen beobachten.
Sonst kann der Mieter behaupten, dass nur ein leeres Blatt in dem Einschreiben war. Für sich behalten Sie eine Kopie der Kündigung.
Die Kündigung muss von allen unterschrieben sein, die als Vermieter im Mietvertrag stehen.
Zur Formulierung:
Hiermit kündigen wir Ihnen die Doppelhaushälfte in (Strasse und Hausnummer) in 22869 Schenefeld wegen Eigenbedarf.
Begründung:
Zum (Datum des geplanten Einzugs) wollen folgende Personen in die Doppelhaushälfte einziehen: (Name und Verhältnis des einziehenden genau benennen Beispiel: Herr X Vermieter mit Frau Y Frau des Vermieters und Z Kind des Vermieters.)
Die Personen, für die Eigenbedarf besteht haben bisher in der Stadt .... gelebt und wollen nun wieder nach Schenefeld ziehen.
Während die Personen für die der Eigenbedarf geltend gemacht wird und deren Verhältnis zum Vermieter angegeben werden müssen, ist die Angabe eines Grundes, warum Sie wieder in Schenefeld wohnen wollen, nicht zwangsläufig erforderlich.
Wenn es jedoch einen Grund gibt, ist es sinnvoll diesen auch anzugeben.
Beispiel: Herr X hat in Schenefeld Arbeit gefunden und möchte nicht 100 km zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz hin und her pendeln müssen.
Je genauer Sie darlegen, warum der Eigenbedarf besteht, desto besser. Dabei muss alles, was Sie als Begründung angeben, der Wahrheit entsprechen. Wenn auch nur eine Angabe unwahr ist, besteht die Gefahr, dass man Ihnen vorwirft, Sie hätten den Eigenbedarf nur vorgetäuscht.
Ein vorgetäuschter Eigenbedarf könnte zu einer Schadensersatzpflicht führen. Deshalb muss jeder Verdacht vermieden werden, dass es ein vorgetäuschter Eigenbedarf ist.
Dies geht am Besten, indem Sie genau begründen, warum Sie in das Haus einziehen wollen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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