Auskunftspflicht Wohnungsverwalter
August 30, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
- am 13.Mai habe ich im Verlauf der jährlichen Eingentümerversammlng gefragt, ob ich eine Kopie des Vertrags zwischen der Wohnungsverwaltung und dem Hausmeister (ist selbst Eigentümer und erledigt die üblichen Arbeiten (Streitdienst, Rasenmähen, Mülleimer etc etc)) bekommen könne, da wir als Eigentümer dafür im ca 720,-€ bezahlen
- diese Kopie wurde mir mündlich zugesagt
- bis heute habe ich Kopie nicht erhalten
- veranlasst durch eine deutlich nachlassende Qualität der Hausmeisterarbeit möchte ich den Verpflichtungsumfang aus dem Dokument erkenn können
- IST DIE VERWALTUNG VERPFLICHTET, DIESES DOKUMENT MIR AUF ANFORDERUNG ZUKOMMEN ZU LASSEN?
- WIE KÖNNTE ICH SONST ERKENNEN, OB DER LEISTUNGSUMFANG MIT DEN ERHOBENEN GEBÜHREN GERECHTFERTIGT IST?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch gegenüber der Verwaltung ist § 27 WEG iVm. § 666 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Zu dieser Verpflichtung zur Auskunftserteilung gehört es, Ihnen zumindest die Einsichtnahme in den Vertrag mit dem Hausmeister zu ermöglichen.
Dementsprechend sollten Sie die Verwaltung nochmals schriftlich unter Fristsetzung dazu auffordern, Ihnen die Einsichtnahme in den Vertrag mit dem Hausmeister zu ermöglichen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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