Zugänglichkeit des Impressums
Oktober 9, 2014 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich betreibe eine Webseite als (kleiner) Freiberufler - keinen Online-Shop, nur eine Art Visitenkarte, habe auch keine AGB etc. - und würde ungern meinen Namen in Verbindung mit dem Wohnort für die Suchmaschinen freigeben. Daher habe ich mich dazu entschieden, das Impressum als Bilddatei einzufügen. Ein oft diskutiertes Problem aus Sicht der Anforderungen des TMG §5 (1). Allerdings habe ich im alternativen Text zum Bild geschrieben, dass man per Klick auf das Bild - oder den Link, wenn Bilder ausgeblendet sind - das Impressum als Audio-Datei anhören kann. Diese Audio-Datei ist im Standard-Wave-Format, das überall abspielbar sein sollte, insbesondere bei Blinden.
---
Meine Fragen:
1) Sind Ihnen in der Zwischenzeit Urteile oder laufende Verfahren (=Abmahnungen) bekannt, was das Impressum als Grafik angeht (ohne Audio) ?
2) Wie würden Sie das Risiko einer Abmahnung und einer Niederlage vor Gericht ansehen, wenn ich zusätzlich zur Grafik wie beschrieben eine Audio-Datei anbiete?
3) Es fallen mir nur noch Menschen ein, die taub und blind sind, die dann ausgeschlossen wären. Kann eine solch kleine Gruppe auch relevant sein, oder gibt es hier Grenzen? (was ist mit geistig Behinderten, dementen Personen, Analphabeten etc.?)
---
Danke für eine Einschätzung!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit der Einbindung des Impressums durch eine Grafikdatei ist leider nach wie vor nicht abschließend geklärt. Mir sind keine veröffentlichten Urteile diesbezüglich bekannt, sodass weiterhin auf die Rechtsprechung bezüglich der Einbindung der Widerrufsbelehrung als Grafik zurückgegriffen werden muss. Dies haben z.B. das OLG Frankfurt, 06.11.2006 - 6 W 203/06 und das LG Berlin, 24.06.2008 - 16 O 894/07 für nicht ausreichend erachtet. Die Argumentation dabei war, dass bei einer Grafikdatei nicht sichergestellt ist, dass diese auf allen Browsern und Mobilgeräten ordnungsgemäß dargestellt wird. Diese Argumentation dürfte sich auf die Impressumspflicht übertragen lassen. Die weiteren Argumente, z.B. eingeschränkte Lesbarkeit beim Ausdruck und fehlende Suchfunktion im Browser dürften dagegen bzgl. des Impressums nicht greifen. Ein weiteres Argument, das gegen die Einbindung als Grafik angeführt wird, ist wie von Ihnen bereits treffend angeführt die fehlende Barrierefreiheit für sehbehinderte Menschen, da die entsprechenden Hilfsgeräte nur Text, aber keine Grafikdateien auslesen können. Letzteres greift insbesondere dann, wenn sich die Webseite (auch) an sehbehinderte Menschen richtet. Die Berücksichtigung wirklich jeder möglichen Behinderung einschließlich Kombinationen wie taub-blind kann meines Erachtens dagegen regelmäßig nicht verlangt werden.
Kurz gesagt: Aus anwaltlicher Sicht muss ich Ihnen zum momentan sichersten Weg raten und dies wäre ein Impressum in Textform. Ich halte es aber in der Praxis für eher unwahrscheinlich, dass bei der von Ihnen geplanten Kombination aus Grafik und Tondatei tatsächlich eine Abmahnung erfolgt bzw. diese auch gerichtlich weiterverfolgt wird. Denn aufgrund der ungeklärten Rechtslage meiden die klassischen Abmahner dieses hohe Prozess-(kosten)risiko.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?