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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit

Hallo,

ich habe für den Freund meiner Schwester eine Firma auf meinen Namen angemeldet. Nun mußte ich eben durch dessen Schuld, für die Firma im Februar diesen Jahres Insolvenz anmelden. Das Verfahren läuft und da ich auch Vollzeit arbeite, wird monatlich der pfändbare Betrag direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen.

Da ich durch die ganze Situation nervlich sehr belastet bin und darunter auch meine Arbeitsleistung gelitten hat und ich deswegen auch schon beim Arzt war, habe ich bei meinem Arbeitgeber nachgefragt, ob ich die wöchentliche Stundenzahl von 40 auf 30 Stunden verringern könnte. Dieser wäre damit einverstanden.
Meine Frage: Durch die Verringerung der Arbeitszeit, würde sich der Betrag, der bisher an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, um ungefähr die Hälfte (ca. 200,oo € weniger) verringern, kann ich dies so einfach machen? Oder brauche ich dazu die Genehmigung vom Insolvenzverwalter?

Für baldige Beantwortung bedanke ich mich schon im voraus.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich gehe davon aus, dass Sie sich in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode befinden.

Dann haben Sie sich grundsätzlich während dieser Phase im zumutbaren Maße leistungsfähig zu halten, § 295 Abs. 1 Nr. InsO.

Wenn Ihre gesundheitliche Situation dies tatsächlich gebietet, ist eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu Ihrem Nachteil. Sie sollten aber unbedingt Atteste vorlegen können, aus denen sich ergibt, dass einen Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit gesundheitlich indiziert ist. Sie sollten auch den Treuhänder frühzeitig informieren, damit dieser den Umstand der verringerten Arbeitszeit und der damit einhergehenden Lohneinbuße in seinem Zahlungsplan berücksichtigen kann. Einer förmlichen Genehmigung der Arbeitszeitverkürzung bedarf es durch den Treuhänder aber nicht.

Wegen einer Verkürzung Ihrer Arbeitszeit kann nur ein Insolvenzgläubiger die Versagung der RSB beantragen, nicht auch der Treuhänder, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO. Aber wenn die Reduzierung bei Ihnen nachweisbar gesundheitlich indiziert ist, trifft Sie kein Verschulden daran, dass bedingt durch die Arbeitszeitverminderung auch weniger Zahlungen geleistet werden können. Trifft Sie also kein Verschulden, kann Ihnen die RSB nicht versagt werden, § 296 Abs. 1 Satz 1 Inso, dort am Ende.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz