Pfändung trotz Inso
August 26, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Folgende Situation.
SEIT 07/2007 Regelinsolvenzverfahren
Neue Schulden i.H.v. ca 400,- in 2008 entstanden, dadurch das die private Zusatzversicherung nicht gedeckt hat.
GV hat EV abgenommen und Gläubiger hat jetzt PfÜberweisungsbeschluss beantragt und heute wurde dieser per GV an mich zugestellt.
Ich bin verheiratet habe 1 Kind zu hause und 1 Kind dem ich Unterhalt 199,- Euro bezahle. Es liegt KEINE Pfändung des Insoverwalters beim Arbeitg. vor da ich die Pfändbaren beträge immer selbst überweise. (Reiche Lohn und Gehaltsabrechnung immer ein). Was mache ich jetzt kann ich den Beschluss anfechten oder kann ich was anderes dagegen tun. (Ich weiss das die Forderung nicht unter die Insolvenzmase fällt.) ???
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Grunsätzlich ist den Insolvenzgläubigern die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Wohlverhaltensphase, in der Sie sich gerade befinden untersagt.
Von diesem Vollstreckungsverbot sind Neugläubiger zwar grundsätzlich nicht erfasst, doch gilt für diese § 89 Abs. 2 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, unzulässig ist.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Pfändung des Arbeitseinkommens ist hierbei die Erinnerung iS.d § 766 ZPO, welche bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht eingelegt werden muss.
HIerbei sollte ergänzend unbedingt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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