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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

öffentliche Versteigerung

Ich hab bei einer sog. öffentlichen Insolvenzauktion ein Kfz ersteigert.

Die Versteigerung erfolgte im fremden Namen und für fremde Rechnung. Wie sich später dann zeigte für einen Gebrauchtwagenhändler.

In dem Versteigerungskatalog stand ausdrücklich für dieses Fahrzeug:

„Zuschlag erfolgt unter § 168 InsO“.


In § 168 Insolvenzordnung heißt es:

Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

Ich war durch diesen Hinweis im Versteigerungskatalog der Meinung, es handle
sich um Insolvenzware, also einen Notverkauf, also eine besonders günstige Gelegenheit. In Wirklichkeit war aber niemand insolvent, sondern der Gebraucht-
Wagenhändler wollte durch diesen Trick über die öffentliche Versteigerung nur
seine normale und dazu fehlerhafte Handelsware ohne Gewährleistung verkaufen.

Als ich nach dem Kauf dieses rügte, sagte der Autohändler zu mir, dieses sei ein
Versehen des Versteigerers und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit
der Auktion.

Ist das rechtlich so richtig oder ist die Versteigerung und damit mein Kauf durch diesen Fehlhinweis rechtsungültig und anfechtbar?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich unterstelle zunächst, dass im Rahmen der Versteigerung ein entsprechender Gewährleistungsauschluss vereinbart wurde, so dass ein Rücktritt aufgrund der Mängel am Fahrzeug wohl ausscheidet.

In Betracht käme aber eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Irrtums gemäß § 119 BGB. Hierbei ist aber zu beachten, dass das Gesetz den so genannten Motivirrtum, also den Irrtum im Beweggrund für den Vertragsschluss, nicht für schützenswert hält. In Ihrem Fall dürften Ihnen die Rahmenbedingungen (insbesondere Gewährleistungsausschluss, „gekauft wie gesehen“ etc.) bekannt gewesen sein. Sie hatten aufgrund des Hinweises auf die Insolvenzversteigerung lediglich gehofft, ein „Schnäppchen“ zu machen, was sich im Nachhinein aber als falsch herausstellte. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Gericht im Streitfall diese enttäuschten Erwartungen lediglich als unbeachtlichen Motivirrtum einstuft und daher einen Anfechtungsgrund ablehnt.

Es bleibt aber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. Wenn dem Händler (oder evt. auch dem Auktionshaus) nachgewiesen werden könnte, dass der fehlerhafte Hinweis auf die Insolvenzversteigerung trotz besserer Kenntnis erfolgte, könnte der Vertrag rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher an das Auktionshaus wenden und nachfragen, ob der Fehler tatsächlich wie vom Händler behauptet durch das Auktionshaus verursacht wurde oder ob der Händler möglicherweise falsche Angaben gemacht hat, um einen höheren Versteigerungspreis zu erzielen (was deutlich naheliegender sein dürfte). Wenn das Auktionshaus Ihnen falsche Angaben des Händlers bestätigen kann, sehe ich gute Chancen, den Vertrag rückgängig zu machen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Insolvenzrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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