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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

nachverteilung durch beschluss insolvenzgericht während der wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin/ sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
im März 2006 wurde mein Insoverfahren eröffnet und seit Januar 2008 wurd es aufgehoben und ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Im Jahr 2003,im Juni ,hatte ich mein Motorrad als Sicherungsübereignung an einen Darlehensgeber übereigent. Den KFZ Brief hat er erhalten und er galt als Eigentümer des Motorrades. Sofern ich das Darlehen ,welches im Wert des Motorrades erteilt wurde, nicht zurückzahlen könne, hätte der Eigentümer das Motorrad jederzeit verwerten können oder selber nutzen können. Er hat mir aber gelegtliche Nutzung zu Clubanlässen erlaubt unter der Bedingung, das ich dafür zu sorgen hätte, Versicherung,Steuern und durch mich verursachte Schäden zu bezahlen.
In der Liste hatte sich der Darlehensgeber nicht eingetragen, da für ihn und auch für mich keine Schuld bestand. Immerhin hatte der Darlehensgeber das Motorrad als Eigentum.
Nun behauptet der Treuhänder, das ich falsche Angaben im Antrag gemacht habe und hat einen Beschluss beim Insolvenzgericht erwirkt, das dieses Motorrad zur Verwertung ihm zuzuleiten ist.Es gab keinen gerichtlichen Prozess deswegen und es wird einfach auch seitens der Rechtspflegerin des Insogerichtes angezweifelt, das diese Sicherungsübereignung stattfand.Schriftliche und mündliche Anfragen des Darlehensgebers an meinen Treuhänder,die Freigabe des von ihm blockierten( Aufbietung KFZ Brief wurde seitens Treuhänder veranlasst) werden nicht beantwortet. Er hat sich jetzt ebenfalls einen Anwalt genommen.Ich will gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen,denn meine RSB ist gefährdet,wenn der Treuhänder nun behauptet, ich habe Besitz nicht im Antrag angegeben und auch eine Besicherung nicht.Meine Frage: darf der Treuhänder dieses Motorrad einfordern und verwerten?
Ich weiß nicht mehr was ich tun soll.Derzeit lebe ich von Hartz4, da ich meine Arbeit erneut und ohne Verschulden verloren habe.Ich kann nicht mehr als 20 Euro anbieten. Ist das für die Beantwortung der Frage okay?

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Wenn ich Ihre Sachverhaltsdarstellung richtig interpretiere haben Sie das Motorrad gar nicht beim Insolvenzverwalter gemeldet, also insbesondere nicht die Sicherungsübereignung angemeldet.

Im Ergebnis wird es darauf ankommen, dass Sie beweisen können, dass Sie das Motorrad noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2006 an den Darlehensgeber sicherungsübereignet, diesem also das Eigentum an dem Motorrad zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches übertragen haben.

Sollte dieser Beweis gelingen, so hätte der Darlehnsgeber aufgrund der Sicherungsübereignung gem. § 51 Nr.1 der Insolvenzordnung ein sog. Absonderungsrecht an dem Motorrad. Dies bedeutet, dass der Darlehensgeber bezüglich des Motorrades eine Zwangsversteigerung einleiten könnte, aus derer er sich bezüglich des Darlehensrückzahlungsanspruches befriedigen könnte.

Der Überschuss des Versteigerungserlöses würde zur Insolvenzmasse gezogen, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein gewisses Interesse des Insolvenzverwalters/Treuhänders gegeben ist.

Sollte die Sicherungsübereignung allerdings nicht von Ihrer Seite aus nachweisbar sein, so würde nach Ihrer Schilderung in der Tat von Ihrem Eigentum an dem Motorrad angegeben werden müssen, weil hieran ein berechtigtes Interesse des Treuhänders hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung aus dem Motorrad bestanden hätte. In diesem Fall dürfte der Treuhänder das Motorrad leider zwecks Verwertung herausverlangen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagmorgen!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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