Mietschulden
Juli 27, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Unsere ehemalige Mieterin hat Mietschulden hinterlassen, für die wir einen vollstreckbaren Titel haben. Als wir nun vollstrecken wollten, teilte uns das Gericht mit, dass ein Insolvenzverfahren läuft. Der Insolvenzverwalter wiederum teilt mit, dass ein Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Wir hatten von dem Verfahren keine Kenntnis. Die ehem. Mieterin hat unsere Forderung auch nicht angegeben.
Frage:
Gibt es eine Möglichkeit, dass wir doch noch zu unserem Geld kommen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Forderungen können solange angemeldet werden, bis der Schlusstermin stattfand und die Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Nach diesem Termin kann nichts mehr angemeldet werden, auch ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist nicht mehr möglich.
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 InsO. Da das Insolvenzverfahren öffentlich bekannt gemacht wurde, kommt es auch nicht auf Ihre tatsächliche Kenntnis (bzw. Unkenntnis) vom Verfahren ab. Wenn Die Forderung, also die Mietschulden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sehe ich daher wenig Hoffnung, dass Sie noch an Ihr Geld gelangen können, wenn die Restschuldbefreiung erteilt werden sollte.
Handelt es sich bei den Mietschulden allerdings um eine Neuforderung (was der Fall wäre, wenn die Schulden erst nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind), wären diese grundsätzlich nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, es wäre also weiterhin eine Vollstreckung aus dem Titel möglich.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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