Kosten
November 18, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
ich habe als letztes Druckmittel gegen Vorlage einer vollstr. Ausfertigung auf Zahlung ausstehender Beträge ein Insolvenzverfahren gegen meinen ehem. AG beantragt.
Nach nunmehr einem Jahr erklärt sich der ehem AG bereit die ausstehenden Beträge auszuzahlen. Wir befinden uns noch im Antragsverfahren. Des AG bisherigen Einwände gegen das Verfahren sind bis zum OLG abgelehnt worden.
Lasse ich mich auszahlen , dann ist einer der antragsbegründende Tatbestände nicht mehr vorhanden. offenbar ist sein Ziel eine Einstellung des Verfahrens.
Das ist auch mein Ziel.
Mit welchen kosten muß wer rechnen. Streitwert sind ca € 2.000.-
MfG
Dieter Ostmann
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Den Kosten des Insolvenzverfahrens kommt von Anfang an eine hohe Bedeutung zu, die über die rein wirtschaftliche Belastung des Schuldners hinausgeht. Denn das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind nach § 54 InsO die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder, sofern ein Gläubigerausschuss überhaupt eingesetzt wurde. Diese Kosten sind als Masseforderungen aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen.
Für die Berechnung der Gerichtskosten ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung maßgebend. Hat ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und ist seine Forderung niedriger als die Insolvenzmasse, so bemisst sich die Gebühr für das Eröffnungsverfahren am Wert dieser Forderung. Sie beträgt bei einem Gläubigerantrag jedoch mindestens 150 Euro.
Auch Anwaltskosten werden nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet. Für die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren werden der Berechnung mindestens 4.000 Euro zugrunde gelegt. Hat der Insolvenzgläubiger dem Anwalt einen Auftrag erteilt, richtet sich die Gebühr nach dem Nennwert der Forderung.
Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Erstattung seiner baren Auslagen, wie etwa Fahrtkosten, und auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung. Auslagen und Vergütung werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt und aus der Masse entrichtet. Die Höhe wird auf Grundlage des Werts der Masse zur Zeit der Verfahrensbeendigung berechnet. Das nähere Verfahren ergibt sich aus der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung.
Eine genaue Kostenberechnung kann nicht erfolgen, da nicht bekannt ist, ob ein Anwalt beauftragt war und ob schon ein Insolvenzverwalter tätig war.
Da Sie hier aber schreiben, dass nur das Antragsverfahren gegeben ist, werden sich die gerichtlichen Kosten für den Antrag auf nicht mehr als 150 € belaufen (bei einem Streitwert von 2.000 €).
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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