Grundschulden
August 16, 2010 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Oktober 2010 endet meine Privatinsolvenz.
Aus der Insolvenzmasse wurden zum Beginn des
Insolvenzverfahrens mehrere Grundstücke (Grünland, Ackerland) genommen, die mir lt. Insolvenzverwalter bleiben.
Da ich mir während der gesamten Verfahrensdauer nichts zu Schulden habe kommen lassen, gehe ich aktuell davon aus, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die Grundstücke möchte ich nach Ende des Verfahrens verkaufen.
Nun meine Frage:
Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?
Kann ich die Grundschulden löschen lassen bzw. die Grundstücke "einfach" veräußern oder kann die Bank die Grundstücke nach Ende der Insolvenz noch versteigern ?
Habe ich das Recht die Grundschulden löschen zu lassen ?
Darf ich die Grundstücke verkaufen und den Kaufpreis behalten oder bekommt das Geld die Bank ?
Es wäre mir sehr recht, wenn Sie mir die Antwort klar und verständlich übermitteln würden (ohne Paragraphen), da ich das alles evtl. sowieso einem Anwalt übergeben muss ?!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heike
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.)Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?
Nein, die Restschuldbefreiung bezieht sich grundsätzlich leider nicht auf die Grundstücke beziehungsweise die entsprechende Grundschuld. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus Paragraph 301 Abs.2 InsO, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:
§ 301 InsO
Wirkung der Restschuldbefreiung
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Zu 2.)Kann ich die Grundschulden löschen lassen bzw. die Grundstücke "einfach" veräußern oder kann die Bank die Grundstücke nach Ende der Insolvenz noch versteigern ?
Sicherlich können sie die Grundstücke veräußern, hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer Zustimmung durch die Bank. Sie würden dann sozusagen das jeweilige Grundstück einschließlich der Grundschuld veräußern. Sie müssten mit dem Käufer dann eine Vereinbarung treffen und der Bank, wonach der Käufer auch ihre Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen übernimmt.
Die Bank dürfte die Grundstücke auch nach der Insolvenz nur dann der Zwangsversteigerung zu führen, sofern Sie Ihren Verbindlichkeiten in Bezug auf die Grundschuld nicht nachkommen.
Zu 3.)Habe ich das Recht die Grundschulden löschen zu lassen ?
Einen Löschungsanspruch haben sie nur dann, sofern die Forderung, welche mit der Grundschuld gesichert werden soll (also voraussichtlich das Darlehen) vollständig zurückgezahlt ist. Wie bereits oben dargelegt erlischt diese Forderung nämlich nicht einfach mit der Restschuldbefreiung.
Zu 4.)Darf ich die Grundstücke verkaufen und den Kaufpreis behalten oder bekommt das Geld die Bank ? Es wäre mir sehr recht, wenn Sie mir die Antwort klar und verständlich übermitteln würden (ohne Paragraphen), da ich das alles evtl. sowieso einem Anwalt übergeben muss ?!
Wie bereits gesagt könnten sie das Grundstück veräußern, was aber eine Zustimmung der Bank voraussetzen würde. Den Kaufpreis würden sie erhalten, müssen aber natürlich ihre Verbindlichkeiten an die Bank weiter abtragen, es sei denn der Käufer übernimmt diese Verbindlichkeiten, was empfehlenswert wäre, wie bereits oben angesprochen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine
E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?