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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht

Besicherten Gegenstand nicht im Antrag angegeben

Hallo, ich habe im Januar 2006 den Antrag auf Privatinsolvenz gestellt und befinde mich seit Juli 2006 in der Wohlverhaltensphase. Im Juni 2003 habe ich meine Harley Davidson besichert( Sicherungsabtretung Brief wurde dem Darlehensgeber überreicht) aufgrund eines Darlehens von 12000 Euro. Das Darlehen war ursprünglich für den Anschub meiner damals gegründeten Firma gedacht und wurde aber dafür nicht gebraucht,so dass es mit Einverständnis des Darlehengebers für den Aus-und Umbau des von mir bewohnten Eigenheims verwendet werden konnte.Zu dem Zeitpunkt ging ich davon aus, es einmal zu erben,denn das war stets die Aussage meiner Eltern. Leider starben sie 2005 + 2006 mit hoher Verschuldung ( Rangrücktritt für das Darlehen an eine GmbH die meinem Vater zu 60 % gehörte) und das Erbe mußte ausgeschlagen werden.Damit schwanden meine Möglichkeiten das Darlehen innerhalb der damals vereinbarten 10 Jahre zurück zahlen zu lassen.Dennoch durfte ich weiterhin für bestimmte Anlässe das besicherte Motorrad nutzen, solange ich weiterhin für Versicherung, Steuern und durch mich entstehende Reparaturen aufkomme.
Das Motorrad hatte mir zum Zeitpunkt meines Insolvenzantrages doch gar nicht mehr gehört und die Besicherung lag 2,5 Jahre vor Antragstellung zurück. Ist nun meine Restschuldbefreiung gefährdet?
Ich weiß nicht mehr weiter. Bin gerade aus meiner Arbeitslosigkeit herausgekommen,dennoch leben wir,da meine Frau auch arbeitslos ist, noch immer mit Zuschuss von der ARGE. Ich hoffe die 20 Euro sind für die Frage okay.

Andreas Scholz

Sehr geehrter Ratsuchernder,

Ihre Restschuldbefreiung ist gefährdet, wenn der Sicherungsgeber auch Insolvenzgläubiger ist (Anmeldung von Forderung in der Tabelle). Hiervon gehen ich Ihren Angaben nach nicht aus. Von daher ist wegen Ihren Schilderungen keine Gefährdung der Restschuldbefreiung zu bewirken, denn die Versagung der RSB könnte nur durch eine Insolvenzgläubiger herbeigeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorlägen (§ 290 InsO):


1.der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,


2.der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

3.in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,

4.der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,

5.der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder

6.der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Denn o. g. Nummern entnehmen Sie, wann die Versagung der RSB gegen Sie beantragt werden könnte. Ihren Schilderungen nach, liegt kein Sachverhalt vor, der zu einer der genannten Nummern passte.

Im Ergebnis heißt dies für Sie:

1. Keine Gefährdung der RSB, wenn der Darlehensgeber nicht Insolvenzgläubiger ist.

2. Wenn er es doch sein sollte, liegt kein nach § 290 Inso genannter Grund vor, der einen Antrag auf Versagung stützen könnte.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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