Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Während Ehe-Trennungszeit

Sehr geehrter Herr Schwerin,

ich hoffe, Sie können mir sehr behilflich sein. Kurz Info, ich bin Gehörlos und habe Probleme damit wegen meiner Formulierung,ich hoffe Sie verstehen es trotzdem mit meinen Schreiben.

Es handelt sich um meinen Freund der kürzlich mit seiner Ehefrau getrennt hat und er hat 2 Töchter 12 und 10 Jahre alt. Seine Ehe lief seit 5 Jahre nicht gut. Zunächst hatten wir 1 Jahr lang heimliche Affäre und Liebhaber gehabt und habe sehr viel akzeptiert für ihn, seit 12.Juli.2009 sind wir fest zusammen,da er nicht länger aushalten kann und seine Ehe steht tiefe Krise,weil seine Frau sich nur betrinkt und mühelos um ihre Kinder zu kümmern und er ist in Vollzeit Beschäftigung. Er hat Rechtsanwalt eingeschaltet und auch Jugendamt, dass heisst im Gesetz her muss die beiden 1 Jahr lang getrennt bleiben. Mein Hauptproblem ist, mein Freund meinte, dass wir noch nicht veröffentlich dürfen z.B. beim Gericht und Anwalt, dass er eine neue Freundin hat und besteht ein Gefahr, weil er kämpft um das Sorgerecht der Kinder. Die beiden Kinder wissen, dass er eine neue Freundin hat und die beiden Kinder mögen mich sehr gerne, aber die Kinder schweigen und erzählt nicht weiter. Er besucht mich regelmäßig und er übernachtet manchmal 1 Tag bei mir, wenn die beiden Kinder vorhaben oder bei Ihre Oma aufhalten. Wir lieben uns sooo sehr und ich helfe ihm auch soweit ich kann.

Aber eins möchte ich wissen, warum dürfen wir nicht veröffentlich, dass wir zusammen gehören und warum besteht in Gefahr, das verstehe ich nicht??? Wie lange muss ich noch aushalten um unsere Beziehung Geheim zu halten??? Er und ich leiden darunter, weil wir verheimlichen müssen und wir haben kein Freiraum, das quält uns. Können Sie mir vielleicht erklären??? Worauf muss ich achten??? Ab wann dürfen wir veröffentlichen???

Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin

Sehr geehrte Fragestellerin,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich konnte den Sachverhalt problemlos lesen und aufnehmen. Insoweit brauchen Sie sich keine Sorgen machen.

Ich darf insoweit kurz zusammenfassen: Sie sind mit Ihrem Freund zusammen. Dieser ist noch verheiratet und hat mit der Ehefrau zwei Kinder. Nunmehr leben die Eheleute in Trennung und Scheidung. Sie machen sich Sorgen, dass Ihre Beziehung nicht „auffliegen darf.“

Dies kann ich insoweit nicht nachvollziehen. Es steht hier der Scheidung und auch der Folgesache Sorgerecht für die Kinder nicht im Weg, wenn der Mann bereits wieder eine Beziehung hat.

Sie müssen daher nicht geheimhalten, dass Sie und Ihr Freund in einer Beziehung sind. Sie sollten dies mit Ihrem Freund besprechen und dann spricht nichts dagegen, die Beziehung auch öffentlich zu leben.

Es gibt hier keine gesetzliche Regelung und keine entsprechende Rechtsprechung die besagt, dass man keine neue Beziehung haben darf.

Sie sollten vielleicht nicht unbedingt veröffentlichen, dass die Beziehung schon als Affäre bestand. Aber aktuell besteht kein (rechtlicher) Anlass, die Beziehung geheimzuhalten.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: steffan.schwerin@hotmail.de

Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de

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