Wegzug der geschiedenen Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern
Juni 18, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Lars Nozar
Meine geschiedene Ehefrau hat mir verkündet, dass sie in wenigen Wochen ihren Wohnort 240 km weit entfernt verlegen wird. Bei ihr leben unsere beiden gemeinsamen Kinder ( 4 und 12 Jahre ), die ich in Zukunft auf Grund ihres Wegzugs aus finanziellen und beruflichen Gründen ( Schichtdienst, hohe Wochenarbeitszeit )nicht mehr sehr oft sehen werde. Weder die Aussicht auf eine Arbeitsstelle noch extreme Pflegebedürftigkeit einer verwandten Person sind der Grund für ihren Wegzug.
Unter welchen Umständen darf meine geschiedene Ehefrau ihren Wohnort in dieser Form verlegen?
Hallo, ich gehe aufgrund ihrer Fragestellung davon aus, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Grundsätzlich gilt das sog. Kontinuitätsprinzip zugunsten der Kinder. Das heisst, diese sollen soweit wie möglich nicht aus deren sozialem Gefüge gerissen werden. Und gerade bei einem 12 jährigen Kind wäre das der Fall. Das Kind müsste Freunde etc. völlig neu aufbauen.
Von daher muss ihre geschiedene Frau ganz gewichtige Gründe für einen Umzug haben. Ein neuer Arbeitsplatz dürfte allein nicht ausreichen. Vielmehr müsste diese anhand von einer Vielzahl von Bewerbungen nachweisen, dass ortsnah kein Arbeitsplatz gefunden wurde. Zudem widerspricht der Grund "Arbeitsplatz" dem Grund "Plege" (wobei es hier ein naher Angehöriger sein muss, nicht irgendein entfernter Verwandter zu dem vielleicht noch nie regelmäßiger Kontakt bestand). Entweder oder.
Zudem benötigt ihre geschiedene Frau eine familienrechtliche Genehmigung um umziehen zu dürfen. Immerhin haben Sie ja auch das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht und sind (gleichberechtigt !) dagegen.
Wenn ihre geschiedene Frau den Umzug fest angekündigt hat, sollten sie das durch Einleitung familiengerichtlicher Schritte (gegebenenfalls gar als einstweilige Verfügung wegen der Eile) klären lassen.
Hierzu sollten Sie auf jeden Fall Hilfe eines erfahrenen Anwaltes / Anwältin in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, geholfen zu haben.
Besten Gruss
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