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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Verbleibensanordnung nach §§ 1682, 1685 BGB

Wie können wir erreichen, dass unser Enkel wieder zu uns zurückkommt ?
Unser bald 11 jahre altes Enkelkind lebte über 10 Jahre bei uns. Unserer Tochter wurde das Sorgerecht entzogen und unser Enkelkind von der Schule vom Jugendamt rausgeholt.begründet wurde dies mit dem chaotischen Zustand einer Wohnung die meine Tochter angemietet hatte.Und ferner wurde der Entzug der elterlichen Sorge damit begründet, das beabsichtigt ist das Sorgerecht auf den Kindesvater zu übertragen.
Dem Jugendamt ist allerdings bekannt, dass die Enkelkinder (2) und meine Tochter bei uns im Haus lebten, da sie nur so berufstätig sein konnte während wir unsere 2 Enkelkinder betreuten.

1. Kind aus geschiedener Ehe und keinerlei Probleme mit unserem Ex-Schwiegersohn. 2. Kind aus der sehr problematischen Beziehung, die meine Tochter ein paar Tage nach der Geburt ihres 2, Kindes beendete jedoch seitdem massiv unter diesen Kindesvater leidet, der ihr seitdem massiv zusetzt.

Dieser Kindesvater hätte schon in der Schwangerschaft meiner Tochter angekündigt, dass sie leiden müsse für das was ihn seine Ex-Freundinnen angetan hätten. Das waren keine leeren Drohungen.

Ich erspar es an dieser Stelle die Details zu schildern. Nur soviel 2009 hat ein gerichtlich bestellter Gutachter empfohlen, dass der Umgang ausgesetzt wird. Ausser dem sexuellen Vorfall den mein Enkelkind ihm schilderte, ist noch anderes lt. Gutachter , Ängste in Bezug auf seinem Vater vorhanden. Über das mein Enkelkind offenbar nicht reden kann -stattdessen äussert er dies im seinem Verhalten, z.B.misshandeln der Katze.

Seit Ende September 2009 wurde unser Enkelkind nicht gezwungen zu seinem Vater zu gehen.(Er hatte sich bis dato mit Händen und Füßen dagegen gewehrt, ist weggerannt hat sich ans Treppengeländer geklammert. Unsere Tochter wurde genötigt ihren Sohn zum Umgang zu zwingen, sonst würde sie das Sorgerecht verlieren. Nur zur Info der Kindesvater duzt sich mit der Jugendsamtsachgebietsleiterin und hat bedauerlicherweise auch zum Familiengericht einen sehr guten persönlichen Kontakt.

Das Gutachten wird vom Familiengericht ignoriert. Stattdessen wurde ein weiteres Gutachten eingeholt, ihr gegenüber äusserte sich mein Enkelkind diesbezüglich gar nicht. Wegen Umgang wurden Zwangsmassnahmen gegen meine Tochter erwirkt.Das Sorgerecht wurde ihr per einstweiliger Anordnung entzogen(Ohne ihre Anwesenheit)Dann wurde unser Enkelkind vom Jugendamt weggenommen.(Unser Enkelkind aus erster Ehe lebt immer noch bei uns)
Seitdem versuchte meine Tochter erfolglos ihren Sohn zurückzubekommen. Jeglicher Kontakt wird ihr und auch uns zu unserem Enkel verweigert. Derzeit behauptet dass Jugendamt einfach sie sei verrückt. Aber auch wir und unser anderes Enkelkind dürfen unser Enkelkind nicht sehen.Seit 8 Monaten. Wir haben nur eine kleine Rente und meine Tochter ist durch diese Geschichte arbeitslos geworden und hat leider dadurch auch Schulden.
Sie sieht keine Chance für sich das Sorgerecht wieder zu bekommen, da der Kindesvater einfach unglaubliche Beziehungen hat.
Wir hoffen, dass unser Enkelkind über eine Verbleibensanordnung zu uns zurückkehren kann.
Da unten beigefügte Verbleibensanordnung zurückgewiesen wurde, ohne mündliche Verhandlung hätten wir gerne gewusst wie wir hiergegen vorgehen können damit wir Erfolg haben und unser Enkel nach Hause kommen kann.

Welche Schritte ,bitte mit Gesetzes angaben, wir machen müssen. Können wir eigentlich eine Bundesverfassungsgerichtsbeschwerde hiergegen einreichen, wenn dies Sinn macht wären wir über Hilfe diesbezüglich dankbar und entgelten dies dann auch.
Wie können wir erreichen, dass unser Enkel wieder zu uns zurückkommt ? Wie gehen wir jetzt am besten vor um das zu erreichen. Bitte Gesetzesangaben und jeweilige vorgehensweise benennen
Mit freundlichen Grüßen
,

Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihrem Anhang läßt sich entnehmen, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht noch nicht abgeschlossen sondern noch anhängig ist. Dort kann die Kindesmutter beantragen, dass der Beschluss ihr das Sorgerecht zu entziehen wieder aufgehoben wird. Sie sollte dabei glaubhaft darlegen, dass nicht sie dem Kind den Umgang mit dem Vater verweigert hat, sondern das Kind sich weigert Umgang mit dem Vater zu haben.
Wenn das Verfahren vor dem AG Abgeschlossen ist, kann die Kindesmutter nach den §§ 58; 64 FamFG beim AG Beschwerde einlegen. Diese wird dann vom AG nach § 68 FamFG an das Beschwerdegericht weiter geleitet, wo dann erneut über den Fall entschieden wird.

Sie als Großeltern haben tatsächlich keinen Anspruch auf die Rückführung des Kindes in Ihren Haushalt. § 1685 I BGB gewährt nur den Anspruch auf Umgang also darauf, das Enkelkind ab und zu mal sehen zu dürfen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Sie können Also beim Familiengericht nur erfolgreich beantragen, dass Sie das Kind am Wochenende für einige Stunden sehen dürfen und müßten dann begründen, welchen Nutzen dies für das Kindeswohl bringt.
Eine Verfassungsbeschwerde hätte in Ihrem Fall keine Erfolgsaussichten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Familienrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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