Unterhaltszahlung
Januar 18, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
unser Sohn ist geschieden und zahlt an seine Tochter und gesch.Ehefrau Unterhalt. Sie geht seit Anfang des Jahres wieder arbeiten. Jetzt plant unser Sohn,der mittlerweile wieder verheitatet ist ,Familiennachwuchs muß er weiter für seine geschiedene Frau bezahlen?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben sich zwei Aspekte wesentlich geändert.
Zum einen gibt es bei Ihrem Sohn bald Familienzuwachs, zum anderen verdient sein geschiedene Frau wieder.
Dies hat folgende Konsequenzen:
Die geschiedene ExFrau muss sich ihr eigenes Einkommen auf Ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen oder mit anderen Worten je höher das eigene Einkommen ist, desto niedriger der eigene Unterhaltsbedarf (falls überhaupt noch vorhanden).
Die baldige Geburt des Kindes hat ebenfalls Auswirkungen. Es kommt nämlich in Person des neuen Kindes ein weiterer Unterhaltsschuldner hinzu. Kindesunterhalt geht vor Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt für das neue Kind reduziert demnach das unterhaltsrelevante Einkommen Ihres Sohnes, also die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der ExFrau.
Beide Faktoren (neue Arbeit und neues Kind) wirken sich also positiv zu Gunsten Ihres Sohnes aus. Der Unterhalt ist somit erheblich zu reduzieren. Um allerdings beurteilen zu können, ob der Unterhaltsanspruch der ExFrau vollständig wegfällt müsste eine konkrete Unterhaltsberechnung durchgeführt werden (hierzu müssten die vollständigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Ihrem Sohn und der ExFrau bekannt sein sowie das Kindesalter).
Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne kann an dieser Stelle demnach leider keine konkret bezifferte abschliessende Antwort gegeben werden. Ihr Sohn sollte bitte einen im Familienrecht tätigen Kollegen vor Ort beauftragen, um dort eine konkrete Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung aller relevanter Zahlen und Umstände durchführen zu lassen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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