Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Unterhaltsrecht

Ich bin seit 8 Jahren geschieden und mein jüngerer Sohn möchte nun auch seine Lehre abbrechen.

Mein 15jähriger Sohn hat im September 09 - angeblich auf eigenen Wunsch und nach Neigung - eine Lehre zum Schreiner begonnen. Nach nun 3 Monaten (er wird am Montag 16) teilt er mir mit, daß er die Realschulreife nachmachen möchte.
Ich hatte mehrfach nachgefragt, ob diese Lehre sein Wunsch ist und er die Tätigkeit als Schreiner ausüben möchte. Er bejate dies.

Auf Nachfrage hat sich herausgestellt, daß er die Lehre anscheinend (wie zuvor sein Bruder) nicht selbst gewählt hat,sondern von seiner Mutter "angeraten" wurde und daß er nun anscheinend die Realschule nachmachen möchte um dann in den Einzelhandel zu gehen.
Eine 9+1 Lösung hat er aufgrund mangelnden schulischen Leistungen nicht erreicht.

- muß ich diesem Lehrabbruch zustimmen?
- muß ich für die "Wartezeit" bis zum Antritt der weiterführenden Schule Unterhalt bezahlen oder
- kann ich von meinem Sohn verlangen, daß er die Lehre schon jetzt abbricht und bis zum Beginn der Realschule berufstätig wird?
Ich würde eine Tätigkeit in einem Betrieb mit gleichen Warenangebot anstreben um zu erproben wie ernst es ihm diesmal mit dieser Neigung ist.

- wäre auch bei einem Abbruch der Realschul-Weiterbildung weiterhin Unterhalt fällig?

- wieviele "Lehr-/Schulabbrüche" müssen überhaupt mit Unterhaltszahlungen finanziert werden?

Vielen Dank!
T. Pfitzke

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Solange das Kind nicht volljährig ist, müssen Sie Unterhalt zahlen, egal ob Schulabbruch oder nicht.

Erst ab Volljährigkeit müssen Sie nur für eine Ausbildung Unterhalt zahlen.

Bricht Ihr Sohn dann ab müssen Sie nicht mehr den Unterhalt zahlen.

Volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Der Unterhaltsanspruch umfasst nicht nur die Zeit der Schulausbildung, sondern grundsätzlich auch die Zeit der Berufsausbildung. Deshalb hat auch ein Lehrling Anspruch auf Unterhalt, auf den er sich aber seine Ausbildungsvergütung anrechnen lassen muss.

Grundsätzlich hat ein Kind nur einen Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung. Deshalb kann das Kind nicht nach erfolgreicher Beendigung der ersten Lehre Unterhalt für eine weitere Lehre beanspruchen.

Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung), sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile. Das heißt, mit Eintritt der Volljährigkeit haben grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.

Volljährige Schüler, Studenten und Auszubildende, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, erhalten den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe bis zur Beendigung der Ausbildung. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich in der Regel, sofern beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel 640 € monatlich. Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 €, jedoch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen
werden.

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Absatz 2 BGB entsprechend.

Die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile bestimmt sich nach Maßgabe des § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB, geht jedoch für den einzelnen Elternteil nicht über den Unterhaltsbetrag hinaus, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt. Vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB ist das Nettoeinkommen jedes Elternteils zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) abzuziehen.

Kindergeld mindert nach Maßgabe des § 1612 b BGB den Barbedarf des Kindes.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Familienrecht

Steffan Schwerin

Steffan Schwerin

Jena

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin berät Sie in (fast) allen rechtlichen Lebenslagen. Ich verstehe mich als Dienstleister - getreu dem Motto: Recht haben - Recht durchsetzen - Recht bekommen, berate ich meine Mandanten und wir erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Ich vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch gerichtlich. Ich arbeite vorzugsweise in den Rechtsgebieten Internetrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht, aber auch im Familien-, Erb- und Strafrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Vertragsrecht (Mietverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen, Bauverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB); hier prüfe ich bestehende Verträge und AGB für Sie oder erstelle Verträge und AGB nach Ihren Anforderungen. Darüber hinaus sind auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmen angesprochen, sich durch meine Kanzlei beraten und vertreten zu lassen.

vollständiges Profil