Unterhalt nach Scheidung für die Ex Frau
Februar 28, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin geschieden und verdiene 930 Euro netto, mein Mann verdient 2158 Euro netto(davon gehen für 2 Kinder je 309 Euro Unterhalt ab)bleiben ihm also 1540 Euro netto.
Er lebt mit seiner Freundin zusammen. Sie lebt bei ihm ,ohne das sie sich an den Unkosten beteiligt.
Kürzl. bat ich ihn sich an den Kosten für die Nachhilfestd. zu beteiligen, aber das wollte er nicht.
Meine Frage:
1.Muß er sich an den Kosten für Nachhilfe beteiligen ?
2.Muß er nach der Scheidung auch Unterhalt für mich zahlen?
Wenn ja, wie viel?
Vielen Dank und mit freundl. Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1.Muß er sich an den Kosten für Nachhilfe beteiligen ?
Ob der Vater zusätzlich zum Kindesunterhalt noch zahlen muss, hängt davon ab, ob der Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf eingestuft werden kann.
Bei Nachhilfe kann in der Tat Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn die Nachhilfe unvorhersehbar war und nicht über einen längeren Zeitraum läuft.
2.Muß er nach der Scheidung auch Unterhalt für mich zahlen? Wenn ja, wie viel?
Wenn dazu nichts im Rahmen der Scheidung vereinbart wurde, muss der Mann auch nachehelichen Unterhalt zahlen.
Sie sollten diesen unbedingt einfordern.
Die Höhe richtet sich nach den Einkommen. Beim Mann sind nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die Kinder noch etwa 1500 Euro und bei Ihnen 900 anzusetzen.
Im Ergebnis würde der Mann etwa 250 Euro zahlen müssen.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
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