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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Umgangsrecht für nichteheliche Vater

Ich habe einen 2,5 Jahre alten Sohn, dessen Vatter als Unbekannt in seinem Geburtsurkunde angegeben ist. Ich habe mit dem Vater lediglich eine kurze Affäre gehabt, er hat sich bislang um das Kind nie gekümmert und auch keine Interesse für ihn gezeigt. Ich möchte aus verschiedenen Gründen dass er fern von meinem Kind bleibt und dass ihn mein Kind in seinem Leben gar nicht mal kennenlernt. Er ist kein gewalttätiger, kein Alkoholiker, nicht bestraft o.ä.. Statt an das Wohl des Kindes zu denken und eine Familie zu gründen (so wie ich von einem „Crist“ erwarte), ist er in einem Kloster abgehauen und Mönch geworden. Wenn er die Vaterschaftsannerkennung beantragt, welche Chancen habe ich sein Besuchsrecht umzugehen? Hilft mir wenn ich im Vorfeld eine Art Verzichterklärung auf das Kind von ihn erhalte oder bspw. wenn er eine Erklärung abgibt, dass er in der Zeit als das Kind erzeugt wurde im Ausland oder vereist war ? Ich wurde dann die Vaterschaftsannerkennung nicht zustimmen/anfechten. Habe ich in diesem Fall mehr Chancen meine Interessen durchzusetzen? Ich könnte bsw. vortragen, dass ich verschiedene Affären auch mit Unbekannten gehabt habe als das Kind erzeugt wurde und deshalb kann ich keine genauere Angaben über den Vater machen.

Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

solange der Erzeuger nicht in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, gilt er nicht als Vater und hat auch kein Umgangsrecht.
Wenn der Erzeuger die Vaterschaft anerkennt, bedarf dies nach § 1595 I BGB Ihrer Zustimmung.
Allerdings kann der Erzeuger beim Familiengericht nach § 1600d BGB einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft stellen.
Durch den Vortrag, dass Sie mehrere Affären hatten, würden Sie allenfalls etwas Zeit gewinnen. Denn nach § 1598a I Nr. 1 BGB hat der Vater einen Anspruch auf Einwilligung zur genetischen Untersuchung des Kindes. Je nachdem wie überlastet die Gerichte sind, würde das einen Zeitgewinn von 1 - 4 höchstens 5 Monaten bringen.
Dem würden dann die relativ hohen Kosten des DNA Tests gegenüberstehen.

Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt und der Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, besteht auch das Umgangsrecht.

Eine Erklärung, dass er auf das Recht zum Umgang verzichtet, wäre dagegen unwirksam. Denn dies wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter. Denn nach § 1684 I BGB hat das Kind ein eigenes Umgangsrecht mit beiden Elternteilen.

Sie müßten schon vor dem Familiengericht darlegen, dass ein Umgang dem Kindeswohl schadet.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt jedoch kein von den Gerichten anerkannter Grund vor, woraus sich dieser Schaden für das Kindeswohl ergeben könnte.

Somit haben Sie nach dem Gesetz keine Möglichkeit den Umgang zu verhindern, sobald das Familiengericht die Vaterschaft festgestellt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Familienrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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