umgangsrecht
November 18, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
wie kann ich den umgang zwischen vater ( wohnt 200 km entfernt) und tochter (2 jahre alt) regeln? er möchte gerne eine regelung über das jugendamt! welche zugeständnisse muss ich machen, da mir das jugendamt gesagt hat das ich für den größten teil der kosten auf kommen muss die ihm entstehen und ich eine bringe pflicht habe da ich ja weg gezogen bin
ich bin jetzt sehr verunsichert.
ich hoffe sie können mir da mehr sagen.
christiane protze
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zunächst möchte ich anmerken, dass ich es sehr schön finde, dass sowohl Sie als auch der Kindesvater damit einverstanden sind, sich vom Jugendamt helfen zu lassen. Dies erleichtert die Sache natürlich. Das Jugendamt hat mit seinen Erwägungen nicht ganz Unrecht. Das ist jedoch nicht zwingen gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie beispielsweise den Großteil der Kosten zu tragen haben und das Kind immer zum Vater bringen müssen.
Im Kern geht es bei einer Sorgerechtsvereinbarung, die vor einem Jugendamt abzuschließen wäre darum, dass die getroffene Regelung dem Kindeswohl dient.
Insoweit gibt es aber einen gewissen Spielraum und es ist auch ein wenig Verhandlungssache. Eine Faire Lösung wäre meines Erachtens, daß sie sich abwechseln. Es würde dann ein Wochenende der Kindesvater das Kind abholen, an dem anderen Wochenende würden Sie das Kind zum Kindes Vater bringen.
Es wäre auch möglich, auf Grund des geringen Alters des Kindes, dass der Vater das Kind nicht mitnimmt, sondern lediglich einige Stunden bei Ihnen besucht. Auf Grund der relativ großen Entfernung wird sich der Vater hiermit wahrscheinlich nicht einverstanden erklären, Sie könnten diesen Vorschlag aber dennoch anbringen.
Im Endeffekt rate ich Ihnen dringend noch einmal mit dem Kindesvater hierüber zu sprechen und dann nochmal mit dem Jugendamt in Kontakt zu treten um sich von denen einen anderen Vorschlag zu unterbreiten in zulassen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass es sich lediglich um Vorschläge des Jugendamtes handelt, die diese anhand von praktischen Erfahrungen geben können. Gewisse Kompromisse sind aber möglich, sofern dieses dem Kindeswohl nicht abträglich ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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