Sorgerecht
August 15, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Hallo,bitte antworten Sie nur wenn es mich nicht mehr als 20 Euro kostet,da ich mir schon dieses Geld absparen muss,aber ich brauche eine Antwort.
Bin seit 3 Jahren geschiede und habeb gem. Sorgerecht.
Mein Ex hat Insolvenz und bekommt Hartz 4 und lebt bei einer neuen Frau in eheaenlicher Gem.Er hat noch nie Unterhalt gezahlt und wenn er seinen Sohn alle 2 Monate sehen will muss ich ihn fast hinbringen,80 km.
Mein neuer Mann und ich wir zahlen für das Kind alles.
Jetzt will er ihn mir wegnehmen. Hat er eine Chance?
Kann ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragenÜ
Wo mache ich das? Habe ich eine Chance?Oder das alleinige Sorgerecht.
Darf ich mit dem Kind ins Ausland ziehen?
Das waere sehr wichtig,denn ich moechte ihn nicht verlieren. Mein Sohn moechte uebrigens bei mir bleiben.
Ist er bei seinem Vater bringt er ihn mir nicht wieeder sondern sagt wnn Du ihn willst musst di ihn holen.
Bitte kann ich den Preis fuer eine Antwort haben ?
Ganz herzlichen Dank
Carmen Kohrs
Sehr verehrte Fragestellerin,
gemäß § 1671 BGB kann Ihr Exmann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht beantragen.
Tut er dies, so wird diesem das alleinige Sorgerecht nur dann übertragen, wenn Sie
1. der Übertragung nicht widersprechen
oder
2. Das Gericht die Übertragung aus Kindeswohlgesichtspunkten für geboten hält.
Da Sie nicht vorhaben, der Übertragung zuzustimmen, könnte das Sorgerecht nur aus Kindeswohlerwägungen übertragen werden. Wenn aber Ihr Kind - und hiervon gehe ich aus - bei Ihnen in normalen Verhältnissen lebt, wird ein Übertragung nicht stattfinden.
Sie über im Moment das Aufenthaltsbestimmungsrecht grundsätzlich allein aus. Ihr Mann kann im Moment auch nicht das Kind auf Dauer ins Ausland verbringen. Täte der dies, so machte er sich strafbar.
Dass Ihr Mann sich weigert, Ihr Kind wieder zu Ihnen zurück zu bringen, ist in der Tat nicht hinnehmbar. Sie sollten Ihren Exmann darauf aufmerksam machen, dass solch ein Verhalten im Wege einer gerichtlichen Umgangsregelung zu seine Ungunsten berücksichtigt werden würde.
Im Ergebnis gehe ich also davon aus, dass selbst wenn Ihr Mann eine Übertragung beantragte, diese vom Gericht nicht vorgenommen werden würde.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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