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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

sorge und umgangsrecht

Wir sind nicht verheiratet,und ich habe aber das alleinige Sorgerrecht für unseren Sohn (2Jahre). Wir haben uns getrennt und versuchen eine gemeinsame Lösung über das Besuchsrecht zu finden.Ich bin der Meinung das er alle 14 Tage seinen Sohn am Wochenende(SA 9.00Uhr-SO 19.00 Uhr)hat,sowie noch jeweils einen Tag in der Woche,wo er ihn aus der Kita holt und 19.00 Uhr nach Hause bringt.Mit dieser Regelung des Umgangsrechtes ist der Vater aber nicht einverstanden,er besteht auf 3 Tage die Woche ohne WE und 2 Tage mit WE.Mit dieser Festlegung würde mein Sohn fast mehr Zeit bei seinem Vater verbringen!? Wenn ich nicht einverstanden bin,droht er mit dem Jugendamt.Meiner Meinung nach ist das Umgangsrecht ausreichend und auch im sinne des Kindes.Meine Frage:
1.Wie oft steht ihm das Umgangsrecht zu?
2.Kann er ohne meine Zustimmung mit Hilfe des Jugendamtes eine Festlegung über noch mehr Umgangsrecht treffen?
Möchte noch darauf hinweisen das der Vater momentan Arbeitssuchend ist,und die Regelung die er wünscht bei Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich ist.
Vielen Dank

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

 Sehr geehrte Frau Ratsuchende

vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich Ihnen
sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Wie oft welcher Elternteil das gemeinsame Kind im Rahmen des Besuchsrechts sehen darf ist gesetzlich nicht geregelt.Es muß eine Einzelfalllösung zum Wohle des Kindes gefunden werden.

Die von Ihnen vorgeschlagene/bislang praktizierte Vorgehensweise ist üblich und insbesondere im Hinblick auf das Kindesalter angemessen. Der Kindesvater wird voraussichtlich keine häufigeren Termine durchsetzen können. Die Einschaltung des Jugendamts ist in Ihrem Fall nicht als Drohung,sondern vielmehr als vernünftiger Schritt bzw. Chance zu sehen,um eine Lösung zum Wohle des Kindes zu finden. Ich kann nach Ihrer Schilderung zumindest nicht erkennen,dass Sie sich grob falsch verhalten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Bedarf fragen Sie bitte im Rahmen der Nachfrageoption nach.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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