Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Kindergeld fuer Kinder im Ausland

Sehr geehrte Herren Rechtsanwaelte/innen,
Mein Name lautet Walter K..Ich wohne seit 13 Jahren auf der Insel Mauritius im Indischen Ocean.Ich war vor dieser zeit Postler im Beamtenverhaeltnis.Durch einen Bandscheibenvorfall wurde ich mangels Ersatzarbeitsplatz
in den Vorruhestand versetzt. Bevor ich nach Mauritius uebersiedelte versicherte man mir fatalerweise, das ich auch dort Kindergeld bekommen wuerde.Am Anfang hatte ich Kindergeld bekommen durch diesen Fehler der Familienkasse .
Nach 1,5 Jahren wurde dieses ersatzlos gestrichen .Danach hatte ich mehrmals versucht, wieder Kindergeld zu bekommen.
Aber die letzte Instanz das Finanzgericht Muenchen verneinte dies.
Dieses Jahr machte meine Familie nach 5 Jahren zum ersten mal wieder Urlaub in Deutschland.Es gefiel Ihnen so gut ,das wir uns entschlossen, nach Deutschland zurueckzukommen.
Ich meldete mich und meine beiden Toechter bei meiner Heimatstadt wieder an auf die Adresse meiner Mutter ,welche eine grosse Wohnung hat .Nach 3 Wochen flogen meine
Toechter mit meiner mauritianischen Frau zurueck auf die Insel.Meine juengere Tochter ist dort noch in der Schule .
Sie will dort im naechsten Jahr ihre Mittlere Reife machen
und dann zurueck nach Deutschland kommen um hier ihr Abitur
zu machen .Ich selber blieb 8 Wochen in Deutschland .Im Moment bin ich wieder in Mauritius fuer einige Wochen.Um meine Familie zu helfen werde ich wieder nach Deutschland zurueckfliegen,um dort einige Monate zu verbringen. Das Schulamt hat von mir eine Bescheinigung bekommen,das meine Tochter weiter in Mauritius zur Schule geht bis zur Mittleren Reife.Das haben Sie unter Auflagen akzeptiert.
Ich hatte auch Kindergeld beantragt,welches jetzt wieder abgelehnt wurde.was fehlt denn noch?Mittlerweile kenne ich andere Eltern die genauso in Deutschland nur angemeldet sind und die hinfliegen ab und zu aber deren kinder hier zur schule gehen.Reicht das auch ,wenn ich Z.B alle 4 Monate nach Deutschland fliege?
Wie lange muss ich in Deutschland wohnen,um Kindergeld berechtigt zu sein?Oder muessen meine beiden Toechter unbedingt bei mir in Deutschland wohnen?
In der Hoffnung auf eine positive Antwort verbleibe ich mit freundlichen Gruessen

Walter K.

RA Kristian Hüttemann

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsinformationen wie folgt Stellung nehme.

I.
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld sind zunächst die §§ 31, 32 und 62ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Danach setzt der Anspruch auf Gewährung von Kindergeld voraus, dass die Eltern in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten (§ 62 Absatz 1 Nr.1 EStG).

Dabei hat nach § 8 der Abgabenordnung eine Person seinen Wohnsitz dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Nicht ausreichend ist dagegen der nur regelmäßige Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten in Deutschland oder lediglich die Anmeldung bei der Meldebehörde. Vielmehr muss aus den Umständen deutlich erkennbar sein, dass die Person sich an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält.

Da Ihr Aufenthalt in Deutschland unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nur sporadischer, jedenfalls nicht dauerhafter Natur ist, wohnen sie nicht in Deutschland und haben hier auch nicht Ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Vor diesem Hintergrund würde es leider auch nicht ausreichen, wenn Sie alle vier Monate nach Deutschland fliegen würden.

II.
Wenn Sie in Deutschland nicht wohnen, können Sie nach dem EStG dennoch einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Sie gemäß § 61 Absatz 1 Nr. EStG entweder
- in Deutschland unbeschränkt einkomenssteuerpflichtig sind (§ 1 Abs.2 EStG)
oder
- als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Absatz 3 EStG)

Inwieweit Sie diese Vorausstzungen erfüllen, vermag ich mangels näherer Sachverhaltskenntnis nicht zu beurteilen.

III.
Hilfsweise kann Ihnen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zustehen, wenn ein ensprechender Anspruch nach den vorstehend erläuterten Bestimmungen des EStG ausscheidet.

Ein Anspruch nach dem BKGG kommt für deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, in Betracht, wenn Sie
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 BKGG)
- als Missionar oder Entwicklungshelfer im Ausland tätig sind (§ 1 Absatz 1 Nr.2 BKGG)
- nach beamtenrechtlichen Bestimmungen einen Ihnen zugewiesene Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands ausüben (§ 1 Absatz 1 Nr.3 BKGG)

Ich bedaure außerordentlich, Ihnen keine günstigere Rechtsauskunft erteilen zu können. Fragen Sie bei Unklarheiten aber dennoch gerne nach.


Beste Grüße
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Familienrecht

RA Kristian Hüttemann