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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Hausübergabe

Sachverhalt (notariell)

18.10.1985: Mutter überlässt hiermit Grundbesitz (zweistöckiges
Wohnhaus) zm Alleineigentum, mit der Pflicht des Erwerbers (ich), zu folgenden Gegenleistungen:


Bedingungen:
1. beschränkte persönliche Dienstbarkeit lebenslängliches unetgeltliches Recht Wohnung . u.s.w. (unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen)

2. Erwerber (ich) verpflichtet sich, der Mutter auf Lebrnsdauer
bei Krankheit, Altersgebrechlichkeit, volle Wart und Pflege
unentgeltlich zu gewähren, ausser Heimeinweisung von Arzt veranlasst.

3. Erwerberpflicht: Kosten für Beerdigung, Anspruch auf etwaige Sterbegelder wird schon heute an den Erwerber abgetreten. Dieser stimmt zu.

Die Vertragsteile beantragen in das Grundbuch einzutragen:
1. den Eigentumsübergang
2. die beschränkte persönliche Dienstbarkeit .... dieser Urkunde zugunsten von Frau Maria Germann (Mutter),...., an nächstofferner Rangstelle mit dem Vermerk, daß zur Löschung dieses Rechts, der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll.

7.12.1993: Untentgeltliche Schenkung des Wohnhause an meine Frau.

Fragen: persönliche Dienstbarkeit: besteht das Wohnrecht meiner Mutter gegenüber meiner Frau noch? muss meine Frau meiner Mutter das Wohnrecht weiterhin automatisch einräumen ?
Wie ist es mit Hausverkauf, bzw. Zwangsverteigerung? Grundschuld?

Wart und Pflege: steht meine Frau, oder ich, oder mein Sohn noch in der Pflegepflicht? Wie ist das mit Pflegeversicherung? Mutter bezieht staatliche Rente.

Abtretung Sterbegelder: meine Geschwister haben Konten mit Einwilligung der Mutter eventuuell angestatet. Von Mutter wurde mir 2007 mündlich mitgeteilt, dass Sie 10 000 Euro für die Beerdigungskosten angelegt hat. (Sparkonto oder Sterbegeldversicherung, weiss ich nicht?) Darf meine Schwester die Konten meiner Mutter verwalten, obwohl ich lt.
Vertagsbedingungen Pkt. 2 in der Pflicht stehe.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1,persönliche Dienstbarkeit: besteht das Wohnrecht meiner Mutter gegenüber meiner Frau noch?

Offensichtlich haben sich hier einen notariellen Vertrag geschlossen.

Selbstverständlich können sie sich Ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht dadurch entziehen, dass sie die Immobilie kostenfrei auf Ihre Frau umschreiben.

Hierdurch könnten Sie sich unter Umständen höchstens wegen Vertragspflichtverletzung gegenüber Ihrer Mutter schadensersatzpflichtig machen (hierfür sehe ich nach Ihrer Schilderung aber noch keinen Anhaltspunkt).

Ihre Mutter kann sich also nach wie vor auf alle Inhalte des Vertrages berufen.


2.muss meine Frau meiner Mutter das Wohnrecht weiterhin automatisch einräumen ?

Wie bereits ausgeführt kann sich Ihre Mutter nach wie vor auf den Vertrag berufen.

Ihre Frau muss Ihrer Mutter auch nicht das Wohnrecht einräumen, da es durch den Vertrag bereits längst eingeräumt worden ist.

Sollte Ihre Frau dieses beispielsweise verweigern anzuerkennen, könnte Ihre Mutter sich eine angemessene Ersatzunterkunft nehmen und Ihnen die Kosten hierfür im Wege eines Schadensersatzanspruches in Rechnung stellen (siehe oben). Ihre Mutter könnte aber auch Ihre Frau auf Einräumung des Wohnrechtes verklagen.

Der Schadensersatzanspruch würde deshalb bestehen,weil Sie durch Ihre vertragswidrige Übertragung auf Ihre Frau diese dann
erst in die Lage versetzt hätten, Ihrer Mutter (zumindest praktisch) etwas zu verweigern.


3.Wie ist es mit Hausverkauf, bzw. Zwangsverteigerung? Grundschuld? Wart und Pflege: steht meine Frau, oder ich, oder mein Sohn noch in der Pflegepflicht?

Die Pflegepflicht besteht nach wie vor so, wie es im Vertrag geregelt ist. Nach Ihrer Schilderung trifft also grundsätzlich Sie diese Pflicht.

Sollte das Haus verkauft werden , wird das Wohnrecht Ihrer Mutter hierdurch grundsätzlich nicht vereitelt, da es nach Ihrer Schilderung im Grundbuch eingetragen ist.

Im Falle eines Verkaufes könnte Ihre Mutter sich also auch gegenüber dem Erwerber (wie auch übrigens gegenüber Ihrer Frau)auf das Wohnrecht berufen.


4.Wie ist das mit Pflegeversicherung? Mutter bezieht staatliche Rente. Abtretung Sterbegelder: meine Geschwister haben Konten mit Einwilligung der Mutter eventuuell angestatet. Von Mutter wurde mir 2007 mündlich mitgeteilt, dass Sie 10 000 Euro für die Beerdigungskosten angelegt hat. (Sparkonto oder Sterbegeldversicherung, weiss ich nicht?) Darf meine Schwester die Konten meiner Mutter verwalten, obwohl ich lt. Vertagsbedingungen Pkt. 2 in der Pflicht stehe.

Nein, ohne gesonderte Anordnung (also von Ihrer Mutter) darf Ihre Schwester die Konten nicht verwalten.

Selbst wenn sich aus der notariellen Vereinbarung (gegebenenfalls durch Auslegung) nicht ihr Recht/Pflicht zur Verwaltung ableiten ließe, stünde im Falle des Todes ihrer Mutter die Befugnis zur Verwaltung allen Erben gemeinschaftlich zu.

Zu Lebzeiten Ihrer Mutter steht die Möglichkeit das Konto zu verwalten grundsätzlich Ihr selber zu.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

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