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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Familienunterhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe wiedergeheiratet und ein leibliches Kind mit in die Ehe gebracht. Mein erster Mann und Vater meines Kindes war bereits verstorben. In jetziger Ehe war ich Hausfrau und Mutter und habe auch die Kinder meines Ehemannes betreut und versorgt und den Haushalt geführt. Dies war möglich weil mein Ehemann gut verdient hat.
Da ich selbst kein Einkommen hatte und mein leibliches Kind Halbwaise war habe ich die Kinderfreibetrag voll auf den Stiefvater - sprich Ehemann - übertragen. In der Zusammenveranlagung sind wir demnach voll berücksichtigt worden.

Dann geschieht das Unfassbare. Mein leiblichen Kind stirbt ein Jahr nach der Heirat plötlich und unerwartet an einem Aneurysma.

Die Beerdigungskosten hat mein Ehemann zwar in der Zusammenveranlagung von der Steuer nach § 33 EStG abgesetzt, jedoch nicht bezahlt. Diese stehen bis heute offen. Jetzt nach der Trennung ist er der Meinung, ich könne diese ja von meinem Trennungsunterhalt zahlen.

Meine Frage? Der Familienunterhalt in der Ehe umfasst die gemeinsamen persönlichen Bedürfnisse. Warum soll ich die Kosten, die während der Ehe entstanden sind von meinem Trennungsuterhalt zahlen? Die Trennung erfolgte erst ein viertel Jahr später. Die Bestattungskosten sind nicht in der Trennungszeit, sondern vorher entstanden. Muss ich das wirklich, nachdem er alle steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen hat?

Mit freundlichen Grüßen

Carola

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

die Haftung für die Beerdigungskosten trifft grundsätzlich Sie als Mutter. Dies deshalb, weil das BGB in § 1968 vorsieht, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat.

Sie als Mutter sind zunächst Erbin, § 1925 Abs. 2 BGB. An die Stelle des verstorbenen Vaters treten dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 BGB.

Wenn daher Geschwister vorhanden sind, würden diese neben Ihnen Erben. Sind keine Geschwister vorhanden, so sind Sie alleinige Erbin. Daraus folgt, dass Sie entweder die Kosten der Beerdigung allein zu tragen haben oder aber gesamtschuldnerisch neben evtl. vorhandenen Geschwistern.

Haben Sie das Erbe ausgeschlagen, so haften Sie trotzdem als diejenige, die ggü. Ihrem Kind Unterhaltspflichtig war. Diese Haftung entspringt nicht dem BGB sondern dem Ordnungsrecht der jeweiligen Länder, die hinsichtlich dieser Haftungsfrage gleichlautende Vorschriften haben.

Im Ergebnis also gilt für Sie, dass Ihr Mann für die Beerdigungskosten nicht haftet, weil es sich nicht um sein leibliches Kind gehandelt hat. Sie haften demgegenüber entweder nach den Vorschriften des BGB als Allein- oder Gesamtschuldnerin oder aber nach den Ordungsvorschriften Ihres Bundeslandes.

Hinsichtlich der Absetzung der Beerdigungskosten auf Seiten des Mannes können Sie diesem Mitteilen, dass es durchaus möglich ist, das FA darüber zu informieren, das die seitens Ihres Mannes abgesetzten Kosten tatsächlich nicht bei diesem entstanden sind. Ob Sie das FA über diesen Umstand informieren wollen, bleibt freilich Ihnen überlassen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Familienrecht

Andreas Scholz