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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht

Ehegattenunterhalt ohne Trennung

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein verwitweter Vater hatte im Alter von 68 Jahren nocheinmal geheiratet. Er erhält seine Pension, seine Frau erhält ihre Rente. Keiner ist bedürftig. Es besteht gesetzliche Zugewinngemeinschaft.
Mein Vater muss nun im Pflegeheim leben und es verbleiben von seiner Pension nach Abzug aller notwendigen Kosten noch rund 750 EUR. Eine Trennung der Ehegatten ist nicht erfolgt.
Seine Ehefrau sagt nun, dass sie dieses übrige Geld komplett für sich ausgezahlt bekommen möchte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Ihre eigene Rente in Höhe von ca. 1.400 EUR möchte sie sparen.
Sie begründet dies damit, dass sie als Ehefrau unterhaltsberechtigt ist und einen Anspruch auf dieses Geld hat.
Hat sie Recht ?
Wir würden das Geld lieber auf dem Konto des Vaters belassen, um weiterhin vorzusorgen.
Vielen Dank + mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da der Vater hier verheiratet ist, kann zunächst dessen neue Ehefrau auch über den Verbleib der Pension bestimmen. Daher hat die Frau grundsätzlich auch Recht. Allerdings ist die Begründung, dass sie unterhaltberechtigt sei, nicht zutreffend. Hier sind die Ehepartner nicht getrennt, sondern leben in der Ehe, nur, dass der Vater im Heim lebt. Da die Frau eine recht hohe Rente erhält, ist sie zunächst nicht unterhaltsberechtigt. Jedenfalls müsste Sie insoweit ihren Unterhaltsanspruch auch nachweisen.

Hier kann eventuell auch erwogen werden, dass sich Ihr Vater von der Frau trennt. Dann besteht kein Anspruch der Frau mehr auf das Geld, da sie eine höhere Rente bezieht.

Ansonsten obliegt es Ihrem Vater, zu entscheiden, was mit dem Geld passiert. Wenn er nicht damit einverstanden ist, dass seine Frau das Geld erhält, muss er dies deutlich kundtun. Ohne Weiteres kann die Frau das Geld nicht beanspruchen.

Allerdings kann hier auch darüber nachgedacht werden, für den Vater einen Betreuer zu bestellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. Wenn und soweit also davon auszugehen ist, dass Ihr Vater seine „Geschäfte“ nicht mehr allein regeln kann, sollte er unter Betreuung gestellt werden. Dann entscheidet der Betreuer, was mit dem Geld passiert.

Jedenfalls sollten Sie zunächst mit dem Vater sprechen und dann entscheiden, wie weiter verfahren wird.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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