biologischer vater
Oktober 10, 2009 | 100,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
ex freundin (philipina) lebt mit dt mann und eigenem gemeins sohn in deutscl seit 1997.
wir haben - so meine exfreundin - gemeisame 12j tochter; vaterschtest steht noch aus. vermutl stimmts.
unterhaltsforderung an mich in den letzten 12j keine, ebenf keine bez zum kind (nie gesehen). ex verlangt gestern 'ploetzlich' als beitrag zur erz der tochter 8000 euro von mir, da ihr konto uberzogen sei, brauche fr summe, um wieder auf null zu kommen. dann wolle sie arbeit suchen. ruft wg antw am montag wieder an. meine strategie?
danke!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Verwandte in gerade Linie sind einander entsprechend § 1601 BGB dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Hierbei ist gemäß § 1613 BGB zu berücksichtigen, dass Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem
- der Verpflichtete aufgefordert wurde Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder
- sich mit der Zahlung des Unterhalts in Verzug befindet oder
- hinsichtlich des Unterhaltsanspruches verklagt wurde.
Diese Voraussetzung sind nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht gegeben, so dass an sich rückwirkend kein Unterhalt geltend gemacht werden kann.
Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass die Vaterschaft noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
Für diese Fälle bestimmt § 1613 Abs. 2 BGB, dass Unterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, wenn das Kind aus rechtlichen Gründen daran gehindert war, seinen Anspruch geltend zu machen. Als rechtlicher Hinderungsgrund gilt hierbei insbesondere der Fall, dass bei nichtehelichen Kinder der Vater erst nach der Geburt festgestellt wird.
Hierbei gilt jedoch, dass dieser Anspruch ausnahmsweise auch verwirkt sein kann.
Ob eine solche Verwirkung und damit kein rückwirkender Unterhaltsanspruch in Ihrem Fall gegeben ist, kann im Rahmen dieser Online-Rechtsberatung leider nicht geklärt werden.
Ich empfehle Ihnen daher, sich am Montag gegenüber der Kindsmutter zunächst einmal weitere Bedenkzeit herauszubitten und sich über die weitere Vorgehensweise eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei unter voller Anrechung der bisher gezahlten Gebühren hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
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