Betreuungsunterhalt- Berechnung
Februar 1, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,
ich würde gerne von Ihnen wissen, ob mir Betreuungsunterhalt zusteht - und wenn ja, in welchem Umfang (muss nicht centgenau sein).
Im Januar ist mein Sohn geboren, ich lebe mit dem Kleinen allein in meiner Wohnung und bin vom Kindsvater getrennt. Er zahlt den Kindesmindestunterhalt (225€) und ich bekomme das Kindergeld. Vor der Geburt habe ich monatl. 2400€ Netto verdient und bekomme demnächst Elterngeld zwischen 1600-1700€.
Der Kindsvater verdient 1600€ Netto und fährt täglich 37km zur Arbeit.
Da mir aber ohne Betreuungsunterhalt ca. 400€ im Monat fehlen, wäre dies für mich schon wichtig (Finanzierung Wohnung, Altersvorsorge, ..).
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nach ihrer Schilderung werden sie voraussichtlich keinen durchsetzbaren Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.
Ihnen gegenüber hat der Kindesvater nämlich einen so genannten angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1150 €. Dieser Betrag muss ihn zum Leben bleiben.
Hiermit ist aber nicht das steuerliche Nettoeinkommen gemeint, sondern das so genannte unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen.
Dieses Einkommen erhält man, indem man von dem steuerlichen Nettoeinkommen bestimmte Abzugspositionen in Abzug bringt.
Da ich die kompletten Einkommensverhältnisse des Kindesvaters nicht kenne kann ich hier auch leider nicht alle Abzugsposten, die gegebenenfalls zu berücksichtigen wären, berücksichtigen.
Die Abzugsposten, die aber möglich sind möchte ich berücksichtigen.
Von den 1600 € netto darf zunächst der Unterhalt für das Kind abgezogen werden. Dieser beträgt die von Ihnen völlig richtig festgestellt 225 €, so dass ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1375 € verbleibt.
Nun muss man die berufsbedingten Aufwendungen abziehen. Nach der Rechtsprechung können sie pauschal 5 % hiervon abziehen, so dass ein Betrag von 1306 € von 20 verbleibt. Sofern aber tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden können, können auch diese abgezogen werden. Hier kommen die Fahrtkosten im Spiel.
Wenn ich davon ausgehe, dass der Kindesvater an 20 Tagen im Monat die 37 km fährt und hier 0,3 € pro Kilometer einzusetzen sind, so kann er insgesamt noch 222 € abziehen, so dass rein rechnerisch ein Betrag von 1153 € verbleibt.
Wie bereits gesagt weiß ich nicht, ob noch andere Abzugsposten vorhanden sind, so dass ich davon ausgehe, dass sie wenn überhaupt nur ein paar Euro an Betreuungsunterhalt erhalten, voraussichtlich aber keinen Betreuungsunterhalt erhalten werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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