Vorerbe
Mai 2, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei uns besteht folgende Situation:
Mein Mann hat aus erster Ehe zwei erwachsene Töchter. Wir haben einen gemeinsamen 17 jährigen behinderten Sohn.
Unser gemeinsamens Vermögen (Grundbesitz- und Barvermögen) beläuft sich auf rd. TEU 500. Wir beabsichtigen nun uns gegenseitig als Vorerben einzusetzen und unseren Sohn als Nacherben.
Nun die Frage: besteht die Möglichkeit, sofern ich als erste versterbe - mein Mann somit die Vorerbschaft antritt- zu verhindern, dass nach seinem Tod sich der Pflichtanteil
seiner Kinder aus erster Ehe durch meinen vererbten Anteil erhöht.
Oder gibt es eine bessere Möglichkeit unseren Sohn optimal zu bevorzugen ( da die beiden Mädchen schon von anderer Familienseite abgesichert sind)?? Brauchen wir einen Notar oder Fachanwalt und können Sie uns sagen, was günstiger ist (wir leben in NRW).
Vielen Dank im voraus und schönen Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Sofern es lediglich um die Formulierung eines Testaments als solches geht, Benötigen sie nicht unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht und auch nicht unbedingt einen Notar.
Bei Interesse können sie sich sehr gerne auch an meine Kanzlei wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Betrag in voller Höhe anrechnen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sollte der gemeinsame Sohn zu Gunsten der Töchter begünstigt werden.
Da sie mit den Töchtern ihres Mannes nicht verwandt sind,haben diese auch für den Fall, dass Sie ableben sollten,keinen Pflichtteil gegenüber dem/den Erben.
Anders sieht es natürlich aus wenn ihr Mann sterben sollte. Dann hätten die beiden Töchter als gesetzliche Erben aufgrund der Enterbung durch das Testament einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB.
Sollten Sie vor Ihrem Mann sterben, geht Ihr Erbteil in das Vermögen ihres Mannes über und sollte Ihr Mann dann sterben, findet dieses Vermögen bei der Pflichtteilsberechnung (sofern zum Zeitpunkt des Erbfalles noch vorhanden) berücksichtigung.
Dieses können sie einseitig durch gestalterische Maßnahmen im Testament leider nicht verhindern.
Hierzu wäre ein Pflichtteilsverzicht erforderlich, der vor einem Notar abgeschlossen werden müsste,und dem die beiden Töchter zustimmen müssten.
Das von ihnen gewünschte Ergebnis ließe sich aber gegebenenfalls durch Schenkungen zu Lebzeiten erreichen. Hierzu sollten sie sich umfangreich von einem im Erbrecht tätigen Kollegen beraten lassen. Sehr gerne können Sie diesbezüglich auch auf meine Dienste zurückgreifen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
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