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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Vertrag zugunster Dritter im Todesfall

Die Mutter meines Verlobten ist im April diesen Jahres verstorben. Sie hinterließ zwei Kinder (meinen Verlobten und seine Schwester) = gestzl. Erben. Ein Testament wurde nicht hinterlassen. Sie hinterließ auf einem Girokonto 10.000,00 €, die für Beerdigungskosten gedacht waren. Sie erwähnte zu Lebzeiten, dass dies eben für ihr Begräbnis gedacht ist und was daraus noch übrig bleibt, sollen die Kinder je zur Hälfte erhalten. Die Tochter soll nicht mehr bekommen, weil sie sich nie um ihre Mutter gekümmert hat. Ferner hinterließ sie noch 20.000 €, die sie als Festgeld angelegt hat und als Begünstigte ihren Sohn und mich angegeben hatte (Vertrag zugunster Dritter). Diesen Vertrag haben mein Verlobter und ich am gleichen Tag bei Festlegung des Festgeldes als "Beschenkte" mit unterschrieben. Die Schwester hat nun diesem Vertrag bei der Bank widersprochen und fordert die 10.000 € die mir als Begünstigte überschrieben wurde. Meines Wissens kann sie jedoch nur widersprechen, wenn uns zum Zeitpunkt des Todes mir nicht bekannt war, dass ich Begünstigte bin. Dieser Vertrag fällt nicht in die Erbschaft. Nun fordert sie die Offenlegung aller Vermögensgegenstände und Kontenoffenlegung, obwohl sie einen Erbschein besitzt und dies selbst erledigen kann und setzt uns hierzu eine Frist. Wie können wir sie schriftlich wirkungsvoll daraufhin weisen, dass sie diesen Vertrag zugunsten Dritter nicht mehr anfechten kann und dass bereits am Erbschaftsgericht die Vermögensaufstellung erledigt wurde.
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

da Sie noch zu Lebzeiten davon in Kenntis gesetzt worden sind, dass Ihnen der Erblasser eine schenkweise Zuwendung gemacht hat, kommt ein Widerruf der Schenkung wie Sie richtig erkannt haben nicht in Betracht. Dies können Sie im Falle eines Rechtsstreites auch anhand der von Ihnen erwähnten Unterschrift auch beweisen.

Darüber hinaus steht der Schweser Ihres Verlobten auch kein allgemeiner Auskunftsanspruch zu. Da Sie aus dem Erbschein als Miterbin hervorgeht, kann Sie unter Vorlage auch selbst Auskunkt, allerdings nur für und an alle Miterben, fordern. Anders ist dies jedoch, wenn Ihr Verlobter für den Vater bestimmte Geschäfte getätigt hat. Dann können sich Ansprüche auf Auskunft aus §§ 666, 681 BGB gegen den gegen Ihren Verlobten ergeben. Dies führt dann zu einer umfassenden Rechenschaftspflicht, nach welcher Ihr Verlobter auch eine genaue Aufstellung über die vorgenommenen Geschäfte schuldet. Für die Aufstellung, die der Schwester vorzulegen ist, ist er belegpflichtig. Hatte Ihr Verlobter etwa Vollmacht über Bankkonten des Vaters, so hat er auch alle entsprechenden Bankunterlagen wie etwa Sparbücher und Kontoauszüge vorzulegen.

Entsprechende Ansprüche bestehen auch, wenn Ihr Verlobter allein die Nachlassverwaltung geführt hat. Zu solchen Verwaltungsmaßnahmen gehören etwa eine Grundstücksveräußerung oder die erforderliche Regelung unternehmensbezogener Belange, soweit Betriebsvermögen zum Nachlass gehört, und die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten.

Hinsichtlich des Widerrufes der Schenkung können Sie die Schwester schriftlich darauf aufmerksam machen, dass ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Allerdings können Sie nicht verhindern, dass die Schweser - quasi beratungsresistent - etwa versucht, Rechtsschritte einzuleiten. Da Sie aber Ihre Kenntnis beweisen können, dürfen Sie dem gelassen entgegen sehen.

Was das Auskunftsbegehren angeht, sollten Sie aber klären, ob die genannten, zur Auskunft berechtigenden Umstände auf Seiten Ihres Verlobten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so können Sie die Schwester wiederum in einem einfachen Brief auf die Rechtslage aufmerksam machen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Erbrecht

Andreas Scholz