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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Eigentum eines Hauses nach Ehe

Sehr geehrte Damen und Herren bin seit kurzem Verheiratet und bin Eigentümer eines Hauses.Frage: erbt meine Frau das Haus auch wenn sie nicht mit im Grundbuch steht und kann Sie entscheiden was mit dem Haus passiert wenn ich durch Krankheit keine Entscheidungen mehr treffen kann?

Andreas Scholz

Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn Sie kein Testament erstellen, gilt die gesetzliche Erbfolge, damit folgendes:

Wenn Sie sterben steht Ihrer Frau das gesetzliche Erbrecht nach § 1931 BGB i. H. v. 1/4 des Nachlasses zzgl. eines weiteren 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB zu, dies aber nur dann, wenn Sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht notariell aufgehoben haben. Damit erbt Ihre Ehefrau im Falle Ihres Ablebens jedenfalls 1/4. Wenn Sie die Zugewinngemeinschaft nicht aufgehoben haben die Hälft Ihres Nachlasses. Wenn Sie noch Kinder haben, so bildet Ihre Frau mit diesen eine Erbengemeinschaft. Im Ergebnis ist Ihre Frau an Wert Ihres Grundstückes im Erbfall jedenfalls beteiligt. Ein Eintrag als Eigentümerin in GB erfolgt aber nur dann, wenn sich Ihre Frau mit übrigen Erben so über den Verbleib des Grundstückes geeinigt hat. Es kann auch sein, dass sich Ihre Frau mit den übrigen Miterben nicht einigen kann, dann würde es zu einer Teilungsversteigerung kommen, Ihre Frau würde dann einen Wertmäßigen Anteil am Versteigerungserlös des Grundstückes erhalten.

Durch Testament kann aber von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Sie können dann Ihren Nachlass nach belieben verteilen, es wären aber evtl. entstehende Pflichtteilsansprüche zu beachten.

Auch für den Fall, dass erkranken, kann Ihre Frau Verfügungen über das Grundstück, solange Sie Eigentümer sind, nicht vornehmen. Verfügungen dürfte in dem Fall nur ein durch Sie Bevollmächtigter oder aber ein gesetzlicher Betreuer treffen. Über Ihren Kopf hinweg kann also, solange Sie Grundstückseigentümer sind, nicht über das Schicksal des Grundstückes durch Ihre Frau entschieden werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Experte für Erbrecht

Andreas Scholz