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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Bankrecht

Bankauskunft

Ich besitze seit dem Jahr 2000 noch einige Grundstücke (Ackerland und Grünflächen), die noch belastet sind. Gerne würde ich diese verkaufen, erhalte aber seit August 2010 keine Auskunft über die aktuelle Höhe der Grundstücksbelastungen.
Diese sind aber wiederrum notwendig um die Grundstücke zu verkaufen und zu verbriefen.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht ist seit August 2010 mit der Klärung beauftragt, wobei ich mir jetzt nicht mehr sicher bin, ob dieser der Richtige Ansprechpartner ist. Dieser schreibt in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen die Bank an und fordert diese zur Auskunft auf. Leider kommt selten eine Rückmeldung - wenn, dann nur die Aussage "...wir müssen die Unterlagen anfordern und geben Ihnen bescheid..." - und dieses Spiel spielen wir nun seit einem dreiviertel Jahr :o(
Mein Anwalt erklärte, dass wir die Bank nicht zur Auskunftspflicht verklagen können...
Stimmt dies und habe ich wirklich keine andere Möglichkeit als die nächsten Monate und vielleicht Jahre regelmäßig dort hinzuschreiben und um Auskunft zu bitten ????
Mir reicht in diesem Fall eine einfache Rechtsauskunft ob und welche Möglichkeiten ich tatsächlich noch habe...
PS. auch einen Notar habe ich dazu befragt und er erklärte nur, dass ihm ein solcher Fall noch niemals untergekommen sei...
Gegebenenenfalls, wenn Sie eine Erfolgschance sehen, würde ich Ihnen auch gerne direkt den Auftrag erteilen.
Als abschließende Erklärung: die Grundstücke gehörten zu einer Landwirtschaft, die im Rahmen der Privatinsolvenz versteigert wurde. Die Grundstücke wurden damals nicht mitversteigert und blieben übrig, wurden aus der Insolvenzmasse entnommen. Die Privatinsolvenz wurde 11/10 mit Restschuldbefreiung geschlossen.

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Sie Inhaber der betreffenden Grundstücke,die verkauft werden sollen.

Wenn ich die weiteren richtig verstanden habe, waren sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Privatinsolvenz Eigentümer dieser Grundstücke und die Grundstücke sind nicht mit in die Insolvenz eingeflossen. An dieser Stelle müsse weiterhin geklärt werden, weshalb die Grundstücke nicht in die Insolvenz eingeflossen sind.

Weiterhin geben sie an, dass die Grundstücke belastet sind (also eine Grunddienstbarkeit wie etwa eine Hypothek oder Grundschuld) auf den betreffenden Grundstücken lastet.

Wichtig zu klären wäre, ob hier tatsächlich noch Rückstände offen sind,also das Darlehen, welches ursprünglich durch die Grunddienstbarkeiten gesichert worden ist, noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

Sollte das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt worden sein, so hätten sie einen Anspruch gegen die Bank, zu deren Gunsten die Grunddienstbarkeit eingetragen worden ist, auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch.

Sollten noch Rückstände offen sein hätte die Bank natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.

Was mir persönlich meiner Erfahrung nach sehr merkwürdig vorkommt ist, dass die Bank hier überhaupt nicht reagiert. Wenn die Bank nämlich einen Rückzahlungsanspruch noch hätte, dann würde sie sich von sich aus schon melden und diesen geltend machen.

Ich kann dieses ihrer Schilderung zwar nicht entnehmen, gehe aber zunächst davon aus, dass dieser Darlehensrückzahlungsanspruch mit in die Insolvenz geflossen ist und im Falle der Restschuldbefreiung nicht mehr existiert.

Dieses müsste aber abschließend geprüft werden. Im Ergebnis haben sie meiner Auffassung nach aber einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank, da sie ansonsten die oben genannten Punkte nicht klären können.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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