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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Ausländerrecht

abgelehnter Visumsantrag meines libanesichen Ehemanns

Ich (43)lebe in Berlin und bin 2007 mit dem in Deutschland lebenden Bruder meines Mannes in den Libanon geflogen, um an einer arabischen Hochzeit teilnehmen zu können. Bei diesem Aufenthalt habe ich meinen Mann(30),der palästinensischer Flüchtling ist und im Libanon lebt kennengelernt. Ich habe insgesamt 2x2 Wochen 2007 und 2008 bei ihm verbracht. Beim 2 Aufenthalt haben wir im Libanon geheiratet, um die Möglichkeit zu haben in Berlin zusammenleben zu leben. Er hat seinen Integrationkurs erfolgreich abgeschlossen und wir wurden zeitgleich durch die Ausländerbehörde und die deutsche Botschaft befragt. Nach der Befragung hat er eine Ablehnung mit dem Verdacht auf eine Scheinehe erhalten. Die Gründe für die Ablehnung wurden aufgeführt. Ich bin der Meinung, dass bei der Beurteilung der Antworten eine Schablone aufgelegt wurde, die so nicht passend ist, da wir nur 4 Wochen miteiander verbringen konnten. Ich habe vor dem Termin nicht alle Daten auswendig gelernt, da ich mir sicher war, dass es klappt. Kann ich selbst eine Remonstration schreiben was gehört da rein und an wen? Oder muß mein Mann diese schreiben und an wen? Oder sollte man sie gleich von einem RA schreiben lassen? - Abgesehen davon dass sie einer sind ;o) Vielen Dank im Voraus.

Andreas Scholz

Sehr verehrte Fragestellerin,

Ihr Freund hätte Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Dies muss er selbst oder durch einen Bevollmächtigten tun. Sie können den Widerspruch auch einlegen, wenn Sie eine Bevollmächtigung nachweisen. Sie können für Ihren Freund auch einen Anwalt aufsuchen, damit dieser dies erledigt. Dann muss Ihr Freund den Anwalt bevollmächtigen.

Für den Widerspruch haben einen Monat ab Zustellung des Ablehnungsbescheides Zeit. Der Widerspruch ist an die Behörde zu richten, die den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Die Anschrift der Behörde ist dem Ablehnungsbescheid zu entnehmen.

Eine Begründung muss der Widerspruch nicht enthalten. Es reicht aus, dass deutlich wird, dass Sie mit dem Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind. Freilich können Sie den Widerspruch auch von einem RA verfassen lassen. Dies hätte den Vorteil, dass dieser weiß, welche Tatsachen er im Widerspruch sogleich äußert und welche nicht. Darüber hinaus kann Sie der RA auch nach Durchsicht des Ablehnungsbescheides darüber in Kenntnis setzen, ob ein weiteres Vorgehen überhaupt lohnt. Denn wenn in Ihrem Falle eine Klage - die dann möglich wäre, wenn Ihrem Widerspruch nicht stattgegebem wird - keine Aussicht auf Erfolg hätte, so würde sich auch ein Widerspruchsverfahren nicht lohnen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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Andreas Scholz