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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

nebenberufliche Tätigkeit

Ich überlege, eine nebenberufliche Tätigkeit auszuüben, die zwar artverwandt zu meiner Hauptbeschäftigung ist, eine Konkurrenzsituation liegt aber nicht vor: Schadenbearbeitung bei einem Versicherer - Nebentätigkeit als Sachverständiger (Schadenbesichtigung) bei einer unabhängigen Sachverständigenorganisation, wobei ich nur Aufträge fremder Gesellschaften annehmen würde.
Laut Arbeitsvertrag ist eine nebenberufliche Beschäftigung nur nach Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt.
Angenommen, der Arbeitgeber verweigert die Zustimmung und ich gehe der Nebentätigkeit trotzdem nach: Welche arbeitsrechtlichen Folgen hätte es, wenn der Arbeitgeber hiervon erfährt?
Bestünde die Gefahr, dass der Arbeitgeber spätestens über die Steuerbehörden hiervon erfährt?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer die Verwendung seiner Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit frei.

Es bleibt daher zu prüfen, welche Auswirkungen die Zustimmungsklausel im Arbeitsvertrag hat. So ist ein generelles Nebenbeschäftigungsverbot in aller Regel unwirksam. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ausübung einer Nebentätigkeit – wie in Ihrem Fall – lediglich vom Vorbehalt der Genehmigung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden soll.
Eine solche Regelung ist grundsätzlich zulässig, wobei der Arbeitgeber die Genehmigung allerdings nur dann verweigern kann, wenn durch die beabsichtigte Nebentätigkeit keine berechtigten betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht in Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber treten darf. Dies ergibt sich im Bereich des Handelsgewerbes aus § 60 HGB und für die übrigen Arbeitnehmer aus § 242 BGB.

Dementsprechend wird Ihnen die Genehmigung zu erteilen sein, wenn Sie nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber treten, die Tätigkeit klar außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeiten stattfindet und Ihre Arbeitskraft sonst durch die Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Dementsprechend sind Arbeitsgerichte in der Vergangenheit immer wieder zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Genehmigung im Allgemeinen als reine Formsache zu betrachten ist und Verbote nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt sind.

Von einer Aufnahme einer Nebentätigkeit ohne Meldung beim Arbeitgeber rate ich daher ab. Aufgrund der von beiden Arbeitgebern zu tragenden Sozialabgaben und den anfallenden Steuern (2. Lohnsteuerkarte) wird dies früher oder später auffallen. Da in diesem Fall möglicherweise eine Vertragsverletzung vorliegt, besteht das Risiko einer Abmahnung oder bei fortgesetztem Verstoß einer Kündigung. Auch wenn Gerichte in einem Verstoß gegen die Meldepflicht oftmals keine gravierende Verletzung des Arbeitsvertrags gesehen haben, würde ich dieses Risiko nicht eingehen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass eine Zustimmung grundsätzlich erteilt werden muss


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Arbeitsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
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Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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