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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Änderung des Arbeitsvertrags in wöchentlich 9,75 Std

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit 10 Jahren in einem Altenheim als Altenpflegehelferin.
Im Juli 2005 reduzierte ich auf 21 Std/Woche.
Meine Elternzeit endete 2.Okt.2010. Ich änderte die Arbeitszeit auf 9,75 Std/Woche.
Mit meiner Arbeit beginne ich am 9. Dezember da ich noch viel Resturlaub habe.
Ich werde einen Spätdienst in der Woche arbeiten und ein Wochenende im Monat.
Der Arbeitsvertrag wurde nur im 3. Paragraphen geändert.
Ich habe Feiertage im Wechsel gearbeitet. Weihnachten arbeiten, Silvester frei...
Jetzt wurde mir gesagt, daß ich auch wieder Feiertage arbeiten muß.

Meine Frage:

Habe ich das Recht "NEIN" zu sagen?

Viele Grüße!

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ob Sie auch an Feiertagen arbeiten müssen, hängt davon ab, ob dies vertraglich vereinbart wurde oder nicht.

Wenn hier nichts vereinbart wurde, müssen Sie im Zweifel auch an den Feiertagen arbeiten und dürfen nicht „nein“ sagen.

Wenn es aber vor der Elternzeit usus war, dass Sie die Feiertage im Wechsel arbeiten, muss das auch nach der Elternzeit beibehalten werden.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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