Lohnzuschlag
Mai 25, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein kleines Sicherheitsunternehmen. Wir arbeiten sozusagen 7 Tage 24 Stunden täglich. So auch Samstag, Sonntag und feiertags. Ein neuer Mitarbeiter arbeitet von Sa. - Mi.
Nun verlangt er, für seine Sonntagsarbeit einen 50 % Zuschlag, und so z.B. Mittwoch ein Feiertag ist, einen 100 % Zuschlag. Ferner, wenn er feiertas gearbeitet hat, einen Ersatzruhetag, der dann auch noch voll vergütet werden soll.
Hat er wirklich Recht? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Arbeitnehmer muss mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr haben, § 11 Absatz 1 ArbZG.
Die Anzahl dieser Tage kann auch im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen verringert werden.
Des Weiteren steht den Arbeitnehmern, die an einem Sonntag beschäftigt werden, ein unverzichtbarer so genannter Ersatzruhetag zu. Dieser muss innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegen.
Bei eventuell Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungszeitraum einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren, § 11 Absatz 3 ArbZG.
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann der Wegfall des Ersatzruhetages für Feiertagsarbeit vereinbart oder der Ausgleichszeitraum anders festgelegt werden, § 12 Nr. 2 ArbZG.
Es gibt aber keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit, vgl. BAG vom 11.11.2006 Az. 5 AZR 97/05. Die Zahlung der Zuschläge richtet sich insoweit nach den Vereinbarungen in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Ist dort nichts geregelt oder vereinbart, so sind die Zuschläge bei Orts- oder Branchenüblichkeit zu zahlen.
Der Arbeitnehmer kann also einen Freizeitausgleich verlangen, aber keinen Zuschlag.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582
Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Experte für Arbeitsrecht
Jena
Die Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin berät Sie in (fast) allen rechtlichen Lebenslagen. Ich verstehe mich als Dienstleister - getreu dem Motto: Recht haben - Recht durchsetzen - Recht bekommen, berate ich meine Mandanten und wir erarbeiten gemeinsam einen Lösungsweg. Ich vertrete Ihre Interessen außergerichtlich und auch gerichtlich. Ich arbeite vorzugsweise in den Rechtsgebieten Internetrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Mietrecht, aber auch im Familien-, Erb- und Strafrecht. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Vertragsrecht (Mietverträge, Leihverträge, Eheverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge, Leasingverträge, Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, Kooperationsvereinbarungen, Bauverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB); hier prüfe ich bestehende Verträge und AGB für Sie oder erstelle Verträge und AGB nach Ihren Anforderungen. Darüber hinaus sind auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Unternehmen angesprochen, sich durch meine Kanzlei beraten und vertreten zu lassen.
vollständiges Profil