Kündigung
Oktober 2, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Sachverhalt:
Kündigung durch Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter hat mir mit Schreiben vom 02.09.2009 das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.10.2009 gekündigt.
Die Kündigung war rechtlich unzutreffend.
Zutreffende Kündigungsfrist ist der 31.12.2009.
Der Insolvenzverwalter hat dann unter Berufung auf das Schreiben vom 02.09.2009 mit Schreiben vom 01.10.2009 die Kündigungsfrist auf den 31.12.2009 festgesetzt.
Frage:
Ist nun für den Beginn der Kündigung der 02.09.2009 maßgebend, oder ist die Kündigung nunmehr zum 01.10.2009 ausgesprochen?
In lezterem Fall wäre die Kündigung zum 31.01.2010 wirksam.
In diesemFall würde ich Widerspruch erheben.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
die Kündigungsfrist war zwar in der Kündigung falsch berechnet. Dies hat nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge sondern nur, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist endet. Daher endet wegen der Kündigung das Arbeitsverhältnis tatsächlich Ende Dezember, nicht erst Ende Januar. Der Zeitpunkt der richtiggestellten "nachgeschobenen" Fristberechnung ist rechtlich insoweit ohne Belang
Darüber hinaus kommt es darauf an, ob Ihre gesetzliche Kündigungsfrist nicht kürzer ist als die in § 113 InsO geregelte. Bespw. liegt der gesetzliche Kündigungschutz bei einem Diensverhältnis von sechs Jahren bei zwei Monaten. § 113 InsO sieht aber vor, dass die dort geregelte dreimonatige Kündigungsfrist nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn keine kürzere Frist in Betracht kommt, § 113 Satz 2 InsO.
Im Ergebnis ist Ihr Arbeitsverhältnis wirksam zu Ende Dezember gekündigt worden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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