Gehalt
März 3, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich habe am 01.02.2011 bei der Caritas als Diplom- Sozialpädagogin eine neue Arbeitsstelle begonnen. Am 28.02.2011 bekam ich kein Gehalt. Es wurde mir mitgeteilt, dass die Mitarbeiterin im Personalamt länger erkrankt ist und daher meine Daten nicht verarbeitet wurden, da keine Vertretung eingesetzt wurde. Mir wurde das Angebot eines Vorschusses gemacht.
Wie sieht dies arbeitsrechtlich aus? Muss ich bis Ende März auf mein Gehalt warten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Fälligkeit des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Arbeitnehmer vorleistungspflichtig: Erst muss gearbeitet werden, danach muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen.
Ist daher im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung vereinbart, d.h. wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bzw. Monaten bemessen, muss der Arbeitgeber nach Ablauf des jeweiligen Monats, d.h. am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. An diesem Tag wird also nach dem Gesetz das Monatsgehalt fällig. In einem Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag können aber von § 614 BGB abweichende Regelungen über die Fälligkeit der Vergütung enthalten sein. Sehen Sie daher zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag nach, bis zu welchem Monatstag die Vergütung gezahlt haben muss. Mit Ablauf dieses Tages haben Sie einen Anspruch auf Ihr Gehalt, Sie müssen sich also nicht auf den nächsten Monat vertrösten lassen. Vielmehr stehen Ihnen in der Regel die folgenden Möglichkeiten zu, wenn der Arbeitgeber nicht wie vereinbart zahlt:
Ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung in Verzug geraten ist, haben Sie einen Anspruch auf Verzugszinsen. Da für die Leistung des Arbeitgebers, d.h. die Lohnzahlung, in aller Regel eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Arbeitgeber automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen lässt, § 286 BGB. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine von § 614 BGB abweichende Regelung über die Fälligkeit der Vergütung enthalten, kommt der Arbeitgeber daher am zweiten Kalendertag des folgenden Monats mit der Lohnzahlung in Verzug.
Wenn die Höhe der Zinsen nicht ausnahmsweise einmal im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag geregelt ist, bestimmt sie sich nach dem Gesetz. Dieses sieht in § 288 BGB vor, dass für die Dauer des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr beansprucht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie die Ihnen zustehenden Verzugszinsen aus Ihrem Bruttolohn berechnen.
Ihnen steht zudem ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrer Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt. Das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung muss allerdings gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Arbeitsleistung nicht wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruchs oder wegen nur kurzfristiger Verzögerung der Lohnzahlung zurückgehalten werden darf. Auch darf das Zurückbehaltungsrecht nicht zur Unzeit ausgeübt werden, um dem Arbeitgeber keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zu verursachen.
Bitte beachten Sie abschließend auch noch, dass arbeitsvertraglich eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart werden kann. So lautet § 23 Abs.1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR):
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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