Arbeitszeitgesetz
Oktober 27, 2009 | 50,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Wenn ein Angestellter eines Unternehmens im Rahmen einer Dienstreise die maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden erbracht hat und nun seine 11-stündige Ruhepause antreten möchte, ermächtigt ihn das Arbeitszeitgesetz oder ein bereits veröffentlichten Urteil, ein Hotel auf Kosten des Arbeitgebers zu beziehen?
Falls ja, wie lautet das Aktenzeichen eines zu diesem Fall passenden Urteils?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine gesetzlich Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für den AG grundsätzlich nach § 670 BGB. Wenn Ihr Arbeitsvertrag zum Kostenersatz keine Regelungen vorsieht und sich auch tariflich keine Regelungen hierüber für Sie ergeben, so hätten Sie schlimmstenfalls im Wege des Rechtsstreits den Ersatz einzuklagen.
Der Kostenersatz kann vertraglich (tariflich) pauschliert werden.
Problematisch für den Fall, dass vertraglich oder tarifliche Regelungen für Sie nicht greifen sollten, ist, dass das Gericht im Rahmen eines Rechtstreits darüber zu befinden hätte, ob die Übernachtungskosten auch tatsächlich erforderich waren.
Die Erforderichkeit ergibt sich hier nicht grundsätzlich aus dem ArbZG. Denn was der AN während der Ruhezeit tut, ist grundsätzlich dessen Angelegenheit, so dass hier nicht pauschal geschlossen werden kann, dass die einzuhaltenden 11h Ruhezeit den AN dazu berechtigten, keine Fahrtzeit nach Hause in Kauf zu nehmen. Hier wäre die Erforderlichkeit dann tatsächlich Einzelfallfrage. Hätten Sie die Ruhezeit größtenteils mit Heimfahrt zu verbringen, so wäre ein Übernachtung erforderlich. Wäre die Fahrtzeit aber nur gering, so wäre eine Übernachtung nicht erforderlich im Rechtssinne.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach .
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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