Arbeitsvertrag
August 18, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Dezember letzten Jahres von einem Arbeitgeber bei dem ich vorher schon einmal geringfühgig beschäftigt war ein Angebot erhalten auf einen sechs Stunden täglichen (fünf Tage die Woche) Arbeitsplatz.Die Absprachen waren nur mündlich.
Ich habe zum 01.01.09. die Arbeit aufgenommen,
in meinem unbefristeten Arbeitsvertrag steht weder die vereinbarte Arbeitszeit noch das Gehalt,
es wird sich nur auf den gültigen Tarifvertrag
und einer Entgeldgruppe III bezogen,der mir jedoch nie vorlag.
Ich habe nun gut acht Monate für die Firma gearbeitet, täglich sechs Stunden fünf Tage die Woche,am Ende des Monats habe ich einen Sundenzettel abgegeben,ab und an, anfallende Überstunden wurden extra vergüttet.Auf meinen Gehaltsabrechnungen sind keine Stundenzahlen und auch kein Stundenlohn angegeben.Das Netto-Gehalt von 800.-Euro erschien mir auch nie zu hoch oder nicht angemessen.
Vor ein paar Tagen teilte man mir mit das ich versehentlich die letzten acht Monate als acht Stunden Kraft abgerechnet wurde und ich 320 Minusstunden habe.
Muss ich wirklich für die Fehler der Firma aufkommen ? Muß ich ab jetzt acht Stunden für das gleiche Geld arbeiten ? Kann man mir das Gehalt Kürzen wenn ich weiterhin nur sechs Stunden arbeiten möchte ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Muss ich wirklich für die Fehler der Firma aufkommen ? Muß ich ab jetzt acht Stunden für das gleiche Geld arbeiten
Sicherlich brauchen Sie nicht für die Fehler der Firma aufkommen. Auch mündliche Arbeitsverträge sind rechtsgültig, so dass Sie einen Arbeitsvertrag über 6 Stunden /% Tage die Woche von Anfang an hatten.
Das Problem ist hier aufgrund der mündlichen Abrede allerdings die Beweisbarkeit. Sollten Sie Zeugen haben für Ihre Version, sehe ich keine Probleme und Sie sollten Ihren Arbeitgeber hierzu konfrontieren und den Vorwurf der Minusstunden zurückweisen.
Sollten Sie die mündliche abrede allerdings nicht beweisen können, so wird voraussichtlich der Tarifvertrag, da auf diesen im Arbeitsvertrag ausdrücklich Bezug genommen wurde insbesondere hinsichtlich der täglichen Stundenzahl maßgeblich sein, mit der Folge, dass Ihnen die Minusstunden angelastet werden können, vorausgesetzt indem betreffenden Tarifvertrag ist von 8 Stunden pro Tag die Rede.
Es komm also maßgeblich auf die Beweisbarkeit der mündlichen Abrede zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Für Sie spricht aber insoweit, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie VERSEHENTLICH als 8 Stunden-Kraft abgerechnet wurden. Sollte dies in etwa der Originalwortlaut gewesen sein, so ist dem Betrieb ja klar gewesen, dass Sie nur 6 Stunden pro Woche angestellt waren (wieso sonst auch versehentlich?!)
Zu 2.)Kann man mir das Gehalt Kürzen wenn ich weiterhin nur sechs Stunden arbeiten möchte ?
Sollten Sie die mündliche Abrede nicht beweisen können und der in Bezug genommene Tarifvertrag 8 Stunden tägliche Arbeitszeit aufweisen, so ist in der Tat die Frage, welche Konsequenzen dies hätte, da Sie ja effektiv zu wenig gearbeitet hätten .
Fehlzeiten dürfen nur dann abgezogen werden, wenn die von Ihnen verschuldet wurde (was nach Ihrer Schilderung aber grade nicht der Fall war. Es ist aber auch eine Beweisfrage. Sollten Sie die mündliche Abrede nicht beweisen können müsste ein Gericht von einem 8 Stunden Tag ausgehen, vorausgesetzt der Tarifvertrag sagt dies aus, so dass Sie mutwillig weniger arbeiten würden als Sie müssten, was dann nicht nur als Verschulden gewertet werden würde, sondern auf lange Sicht zunächst eine Abmahnung und dann eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen könnte)bzw. wenn ein Stundenlohn vereinbart wurde laut Arbeitsvertrag.
Die kann ich ohne nähere Kenntnis des in Bezug genommenen Tarifvertrages leider nicht abschließend beantworten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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