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Kategorie: Existenzgründung

Frage: Namensgebung UG

Gefragt am 28.03.2011 12:27 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Guten Tag,

ich möchte mein Kleinunternehmen in eine Unternehmergesellschaft umwandeln.

Nun habe ich die Info bekommen, dass ich die Firma nicht einfach BannerBüro UG (haftungsbeschränkt) benennen darf, sondern ein Zusatz fehlen würde.

Wieso ist o.g. Name nicht zulässig und welcher Zusatz wäre ausreichend?

Ich bin etwas verwirrt, da der Name ja ziemlich genau impliziert was wir hauptsächlich machen, nämlich Werbebanner.

Ich freue mich auf Ihre Antworten.

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Antwort

Beantwortet von Kai Thierhoff (Profil ansehen)

Hallo lieber Gründer,
die Gründung einer Kapitalgesellschaft hat immer ein paar mehr Formalien als die Anmeldung oder der Betrieb eines normalen Gewerbes.

Grundsätzlich gilt für den Namen einer UG (und damit auch der GmbH), dass die Namenswahl frei ist. Es sind also durchaus Phantasienamen möglich. Es gelten aber ein paar Ausnahmen: 1. Wahrheit: Es darf nichts vorgetäuscht werden was nicht existiert (also etwa das Wort "International" in der Firmierung wenn es sich um einen lokalen Handwerker handelt; 2. Unterscheidung: Die Firma muss sich klar von anderen Unternehmen unterscheiden. 3. Die Firma sollte vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sei (etwa "Handel" oder "Herstellung" oder "Druck"...)

Dabei gilt natürlich, dass jedes Amtsgericht oder jeder Richter oder jeder Sachbearbeiter dort eine Meinung zu dem Thema hat und die Firmierung von dem einen Sachbearbeiter positiv, dem anderen möglicherweise negativ beschieden worden wäre.

In Ihrem Fall habe ich was die Vortäuschung angeht kein Problem. Bei dem zweiten Thema müsste man detailliert recherchieren ob eine weitere Eingrenzung notwendig ist. Man könnte der Meinung sein, dass das Wort Banner in der Firma könnte nicht hinreichend erklären sollte was die Gesellschaft macht. Wenn Sie das Wort "Design" oder "Entwicklung" oder "Optimierung" oder ähnliche in den Titel nehmen würde ich annehmen, dass das ausreichen sollte.

Möglicherweise reicht auch - das hängt von der Begründung des Gerichts ab - "Best BannerBüro". Als Domain oder Marke können Sie aber natürlich weiterhin BannerBüro nutzen!

Bei weiteren Rückfragen gern an: kth@thierhoff-consulting.de
Danke und viele Grüße
Kai Thierhoff

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