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Kategorie: Vorsteuer

Frage: Einfuhrumsatzsteuer

Gefragt am 01.10.2010 18:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Einfuhrumsatzsteuer , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, arbeite als Finanzbuchhalterin und habe seit 2005 bis 2009 die aufgeführte EUSt in den Speditions-Rechnungen (Warenlieferungen aus Japan) falsch gebucht (auf ein Aufwandskonto) somit erschien die EUSt nicht in der USt-Voranmeldung als abziehbare Vorsteuer (entrichtete Ein- fuhrumsat

Hallo,
arbeite als Finanzbuchhalterin und habe seit 2005 bis
2009 die aufgeführte EUSt in den Speditions-Rechnungen
(Warenlieferungen aus Japan) falsch gebucht (auf ein
Aufwandskonto) somit erschien die EUSt nicht in der USt-Voranmeldung als abziehbare Vorsteuer (entrichtete Ein-
fuhrumsatzsteuer) Die Jahre vorher ist es richtig ge-
laufen. Leider ist es mir erst dieses Jahr aufgefallen.
Ich arbeite für ein mittelständisches Unternehmen.
Meine Frage: Kann man die vergessene EUSt nachträglich
dem FA angeben und auf Erstattung hoffen.
Danke für Antwort.
Gruß

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Antwort

Beantwortet von COUNSELOR Ralph J. Schnaars (Profil ansehen)

Solange die Veranlagung der Umsatzsteuer nicht endgültig und rechtskräftig ist, kann eine berichtigte Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und so die Einfuhrumsatzsteuer nacherklärt werden (am Besten gleich mit entsprechenden Nachweisen).
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuererklärung selbst eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass eine Berichtigung mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung möglich ist.
Sofern das Finanzamt allerdings einen Umsatzsteuerbescheid erlassen hat (z.B. wegen Abweichung von der eingereichten Erklärung), gibt es keine "einfache" Berichtigung gem. § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung), sondern es muß dann geschaut werden, wie und ob man den Umsatzsteuerbescheid mit anderen Gründen wieder öffnen kann (z.B. Rechenfehler/offenbare Unrichtigkeit § 129 AO oder andere Änderungsmöglichkeiten).
Zu beachten ist allerdings auch, daß die Ertragsteuern ebenfalls falsch veranlagt wurden (zu geringer Gewinn) und dieses wohl im gleichen Zuge zu berichtigen ist.

Bei Nachfragen, sprechen Sie mich gerne an

mit freundlichem Gruß
aus Norderstedt von
Ralph J. Schnaars
http://www.counselor.de

Nachfrage
Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Was heißt Veranlagung der Umsatzsteuer nicht endgültig und rechtskräftig ist?

Was ich nicht verstehe kann, warum es dem Steuerbüro
nicht aufgefallen ist, wenn das Konto des Aufwandkontos
zum Vorjahr/e erheblich gestiegen ist und das Konto Ein-
fuhrsteuer einen geringen Wert/oder keinen /aufweist.
Hätte dies nicht auffallen müssen.

Wenn die Ertragssteuer falsch veranlagt wurde. Was heißt
das für meinem Unternehmen.

Die EUSt nachträglich zu
berichtigten ist doch für unserem Unternehmen postiv.
Oder nicht.

Danke für Ihre Antwort

Nochmals Danke für Ihre Antwort

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