Kategorie: Vorsteuer |
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Frage: Einfuhrumsatzsteuer |
| Gefragt am 01.10.2010 18:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von COUNSELOR Ralph J. Schnaars (Profil ansehen)
Solange die Veranlagung der Umsatzsteuer nicht endgültig und rechtskräftig ist, kann eine berichtigte Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und so die Einfuhrumsatzsteuer nacherklärt werden (am Besten gleich mit entsprechenden Nachweisen).
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuererklärung selbst eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass eine Berichtigung mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung möglich ist. Sofern das Finanzamt allerdings einen Umsatzsteuerbescheid erlassen hat (z.B. wegen Abweichung von der eingereichten Erklärung), gibt es keine "einfache" Berichtigung gem. § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung), sondern es muß dann geschaut werden, wie und ob man den Umsatzsteuerbescheid mit anderen Gründen wieder öffnen kann (z.B. Rechenfehler/offenbare Unrichtigkeit § 129 AO oder andere Änderungsmöglichkeiten). Zu beachten ist allerdings auch, daß die Ertragsteuern ebenfalls falsch veranlagt wurden (zu geringer Gewinn) und dieses wohl im gleichen Zuge zu berichtigen ist. Bei Nachfragen, sprechen Sie mich gerne an mit freundlichem Gruß aus Norderstedt von Ralph J. Schnaars http://www.counselor.de
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