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Einfuhrumsatzsteuer

Gefragt am 01.10.2010
18:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5088 | Bewertung 5/5

 

Hallo,
arbeite als Finanzbuchhalterin und habe seit 2005 bis
2009 die aufgeführte EUSt in den Speditions-Rechnungen
(Warenlieferungen aus Japan) falsch gebucht (auf ein
Aufwandskonto) somit erschien die EUSt nicht in der USt-Voranmeldung als abziehbare Vorsteuer (entrichtete Ein-
fuhrumsatzsteuer) Die Jahre vorher ist es richtig ge-
laufen. Leider ist es mir erst dieses Jahr aufgefallen.
Ich arbeite für ein mittelständisches Unternehmen.
Meine Frage: Kann man die vergessene EUSt nachträglich
dem FA angeben und auf Erstattung hoffen.
Danke für Antwort.
Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.10.2010
18:33 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 01.10.2010 19:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5088 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Solange die Veranlagung der Umsatzsteuer nicht endgültig und rechtskräftig ist, kann eine berichtigte Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt eingereicht werden und so die Einfuhrumsatzsteuer nacherklärt werden (am Besten gleich mit entsprechenden Nachweisen).
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuererklärung selbst eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass eine Berichtigung mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung möglich ist ...



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