Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Vermietung von Privatgegenständen historischer Persönlichkeiten |
| Gefragt am 08.09.2011 14:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern. Mit der Vermietung der Gegenstände werden Sie gewerblich im Sinne des § 15 EStG tätig, so daß die der Erzielung von Einkünften zugrundeliegenden Gegenstände zwingend einem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wonach die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern den Vermietungseinkünften unterfällt, ist in Ihrem Fall leider nicht anwendbar, da die Regelung nur auf die Vermietung des Vermögens eines aufgegebene Gewerbebetriebs anwendbar ist. Sie vermieten allerdings hier nicht den Betrieb, sondern Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb. Ebenso liegt nicht der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vor, da Sie nicht nur gelegentlich vermieten (zumindest entnehme ich das Ihren Ausführungen hinsichtlich der Umsatzhöhen). Wertsteigerungen sind damit leider ebenfalls im Rahmen des Betriebs bei Veräußerung steuerpflichtig. Unbeachtlich für die Frage der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist die Art des Erwerbs. Insoweit kann ich Ihnen leider keine positivere Auskunft zu diesem Teilbereich geben. Die Anschaffungskosten der Gegenstände setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis sowie allen Anschaffungsnebenkosten. Hierzu gehören die Auktionsgebühren, etwaige Zölle sowie alle anderen Nebenkosten des Kaufs. Diese Aufwendungen sind nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern werden über die Abschreibungen steuerlich geltend gemacht. Die Fremdkapitalzinsen können Sie jedoch bereits jetzt als Betriebsausgaben geltend machen. Die Einnahmen sind auf der Anlage GSE zu erklären und im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln (sofern Sie nicht die Grenzen des § 149 AO überschreiten und damit buchführungspflichtig werden). Umsatzsteuerlich dürfte in Ihrem Fall bei der Vermietung der Gegenstände der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Die Gegenstände sind Ihrer Schilderung nach von geschichtlichem Wert und damit in Position 54 b der Anlage 2 zum UStG erfasst. Ich bitte Sie aber hierbei zu beachten, daß die Beurteilung, was von geschichtlichem Wert ist, einer subjektiven Einschätzung unterliegt, so daß im Rahmen einer Betriebsprüfung hier auch eine andere Auffassung durch die Finanzverwaltung vertreten werden könnte. Da hier aber Museen die Gegenstände leihen, ist mE von einer geschichtlichen Relevanz auszugehen. Bei der Frage der fachlichen Beratung ist zu unterscheiden, ob die Beratung eine Nebenleistung zur Vermietung darstellt oder nicht. Ich würde das hier verneinen, da Sie einen separaten Vertrag hierüber abgeschlossen haben. Damit ist auf diese Leistung der normale Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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