Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Vermietung von Privatgegenständen historischer Persönlichkeiten

Gefragt am 08.09.2011 14:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Guten Tag,
ich besitze eine umfangreiche Privatsammlung von Kleidung,Kostümen, Dokumenten und Gegenständen einer sehr berühmten verstorbenen US-Schauspielerin, eine Ikone, die stets gegenwärtig und medienpresent ist und bleiben wird.
Diese Sammlung wird seit Kurzem Museen und Galerien für Publikumsausstellungen via Leihmietvertrag temporär ausgehändigt (Vermietung beweglicher Güter).
Das Interesse ist groß und international, daher ist es dringend erforderlich zu wissen, wie ich die Einnahmen aus dieser Vermietung steuerlich behandeln kann/muß und was ich auf der Kostenseite geltend machen kann.
Ziel ist NICHT, der Ansatz von Kaufpreisen (Erwerb über Auktionshäuser, da ich vermeiden möchte, dass die Sammlung aufgrund der jährlichen Wertsteigerungen als Betriebsvermögen behandel wird und nach Aufgabe der Tätigkeiten in paar JAhren evtl. Gewinne zu versteuern sind.
Dennoch generiere ich aber damit Umsatz und für einen umfangreichen Kauf wurde sogar ein sehr hohes Darlehen aufgenommen mit entspr. Sollzinsen die ich zu enrichten habe. Daher:
Welche Kosten kann ich dennoch aus dem Erwerb ansetzen, auch wenn die Sammlung nicht Betriebsvermögen ist, z.B. Auktionshausgebühren, Sollzinsen, Kaufnebenkosten?
Und, ist es richtig, dass bei der Vermietung von historischen Sammlungen, Kulturgütern etc. der UST-Ansatz bei 7% und nicht 19% liegt? Und wie wäre die Behandlung, wenn ich hierzu parallel nicht nur vermiete, sondern fachliche Beratung zusätzlich kostenpflichtig anbiete via separaten Beratervertragsabschluss (7% oder 19%)?
(Ab 2012 bin ich aufgrund der Umsatzhöhen UST-pflichtig). Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Weitere Fragen zum Thema "Vermietung / Verpachtung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern.

Mit der Vermietung der Gegenstände werden Sie gewerblich im Sinne des § 15 EStG tätig, so daß die der Erzielung von Einkünften zugrundeliegenden Gegenstände zwingend einem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wonach die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern den Vermietungseinkünften unterfällt, ist in Ihrem Fall leider nicht anwendbar, da die Regelung nur auf die Vermietung des Vermögens eines aufgegebene Gewerbebetriebs anwendbar ist. Sie vermieten allerdings hier nicht den Betrieb, sondern Wirtschaftsgüter aus dem Betrieb. Ebenso liegt nicht der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG vor, da Sie nicht nur gelegentlich vermieten (zumindest entnehme ich das Ihren Ausführungen hinsichtlich der Umsatzhöhen).

Wertsteigerungen sind damit leider ebenfalls im Rahmen des Betriebs bei Veräußerung steuerpflichtig. Unbeachtlich für die Frage der Zuordnung zum Betriebsvermögen ist die Art des Erwerbs.

Insoweit kann ich Ihnen leider keine positivere Auskunft zu diesem Teilbereich geben.

Die Anschaffungskosten der Gegenstände setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis sowie allen Anschaffungsnebenkosten. Hierzu gehören die Auktionsgebühren, etwaige Zölle sowie alle anderen Nebenkosten des Kaufs. Diese Aufwendungen sind nicht sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern werden über die Abschreibungen steuerlich geltend gemacht. Die Fremdkapitalzinsen können Sie jedoch bereits jetzt als Betriebsausgaben geltend machen.

Die Einnahmen sind auf der Anlage GSE zu erklären und im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln (sofern Sie nicht die Grenzen des § 149 AO überschreiten und damit buchführungspflichtig werden).

Umsatzsteuerlich dürfte in Ihrem Fall bei der Vermietung der Gegenstände der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Die Gegenstände sind Ihrer Schilderung nach von geschichtlichem Wert und damit in Position 54 b der Anlage 2 zum UStG erfasst. Ich bitte Sie aber hierbei zu beachten, daß die Beurteilung, was von geschichtlichem Wert ist, einer subjektiven Einschätzung unterliegt, so daß im Rahmen einer Betriebsprüfung hier auch eine andere Auffassung durch die Finanzverwaltung vertreten werden könnte. Da hier aber Museen die Gegenstände leihen, ist mE von einer geschichtlichen Relevanz auszugehen.

Bei der Frage der fachlichen Beratung ist zu unterscheiden, ob die Beratung eine Nebenleistung zur Vermietung darstellt oder nicht. Ich würde das hier verneinen, da Sie einen separaten Vertrag hierüber abgeschlossen haben. Damit ist auf diese Leistung der normale Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burkardt,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.

Sie sprechen von Abschreibungen hinsichtlich der Anschaffungskosten. Hieraus ergibt sich aber wieder die Frage, wie man die Abschreibungssätze festlegen möchte, wenn es keinen Wertverlust der Sammlungsstücke gibt, sondern nur Wertsteigerungen( aufgrund der gestiegenen Nachfrage was zurückliegende Auktionen der letzten Jahre bestätigen).Damit auch die Frage, nach dem Abschreibungszeitraum. Es gibt keine im Grunde keine Beschädigungen oder Verschleisserscheinungen wie bei Immobilien oder Fuhrparkvermietungen.

Zudem handelt es sich ja um eine Privatsammlung. Ich stehe in Festanstellung Vollzeit bei einem Unternehmen und betreibe meine Privatsammlung seit 20 Jahren als Hobby. Das Interesse der Museen und Medien veranlasste mich dazu, nebenbei die Exponate zu vermieten.
Dies erfolgte bis 2014 ca. 2-3 x pro Jahr aufgrund langer Laufzeiten. Da man bereit ist viel für die Anmietung zu bezahlen, überschreite ich ab 2012 Umsatzsteuergrenzen die zuvor eine Freistellung gewährleistet hatten.

Ich danke Ihnen für eine erneute fachkompente Antwort im Rahmen meiner Nachfrage.

Rückantwort
Grundsätzlich ist eine Vermietung von Gegenständen als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die notwendigen Kriterien erfüllt sind:
- Selbständige Tätigkeit
- die am Markt erkennbar auftritt
- mit Gewinnerzielungsabsicht und
- nachhaltig durchgeführt wird.

Gleichzeitig darf die Tätigkeit nicht als private Vermögensverwaltung anzusehen sein.

Nach der Schilderung des Sachverhalts in Ihrer Nachfrage könnte das hier gegeben sein. Private Vermögensverwaltung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Fruchtziehung (also das Erzielen von Einnahmen aus der Vermögenssubstanz) im Vordergrund steht (entgegen einer Ertragsgenerierung aus der Umschichtung von Vermögen).

Die Beurteilung dessen, was noch private Vermögensverwaltung ist oder was bereits gewerbliche Tätigkeit darstellt, ist aber fließend. Eine finale Aussage dazu, was in Ihrem Fall vorliegt, ist im Rahmen eines solchen Forums schwer zu treffen.

Für die steuerliche Behandlung gerade der abzugsfähigen Aufwendungen ist diese Unterscheidung aber extrem wichtig. Liegt eine private Vermögensverwaltung vor (Sie sind also im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG) können Sie nur die Aufwendungen steuerlich geltend machen, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen. Die Anschaffungskosten sowie die Fremdkapitalzinsen sind nicht abzugsfähig. Im Gegenzug bleiben aber auch die Wertsteigerungen außer Ansatz, es sei denn, Sie erfüllen die Kriterien eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Hier wirkt sich für Sie allerdings negativ aus, daß bei allen Gegenständen, mit denen Sie Einnahmen erzielt haben, die Frist 10 Jahre statt 1 Jahr beträgt.
Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so können Sie alle Aufwendungen, die Sie für die Anschaffung und die Vermietung getätigt haben, abziehen.

Hier liegt ein steuerlicher Gestaltungsspielraum vor, den Sie zur Optimierung Ihrer Steuerlast sicherlich nutzen können.

Gleichzeitig empfehle ich Ihnen, bei Ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die Behandlung der Einnahmen zu beantragen.

Ob Kunstwerke abgeschrieben werden können, hat der BFH bereits 1965 entschieden. Grundsätzlich wird bei Kunstwerken eine Nutzungsdauer von 15 - 20 Jahren zugrundegelegt. Ausnahmen sind nur bei "Werken anerkannter Meister" zugelassen worden. In Ihrem Fall würde ich, sofern ein Gewerbebetrieb vorliegen würde, eine Nutzungsdauer von 15 - 20 Jahren unterstellen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung oder steuerliche Hilfestellung unter Anrechnung des hier gezahlten Betrages zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Weitere Fragen zum Thema "Vermietung / Verpachtung" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!