Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Vermietung an Angehörige als ALG II (Hartz 4) - Bezieher |
| Gefragt am 31.01.2011 19:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Ich vermiete eine Wohnung mit 86 m² an Familienangehörige. Die Angehörigen erhalten von der ARGE hiefür 247,50 EUR pro Monat (Leistungen nach dem SGB II, Hartz 4). Diese Summe überweist die ARGE direkt an mich. Es handelt sich um die Warmmiete. Diese Summe habe ich in die Anlage V eingetragen (12 x 247,50 = 2.970,- EUR). Umlagen wurden nicht separat ausgewiesen. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass die Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete. Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen sind nur entsprechend dem entgeltlichen Teil als Werbungskosten absetzbar (§ 21 Abs. 2 EStG). Folglich beurteilt das Finanzamt lediglich den Umstand der verbilligten Überlassung. Die Gründe hierfür sind unerheblich. Die Vermietung an Anghörige erschwert den Sachverhalt eher, als er geeignet wäre Ihre Argumentation zu stützen, da bei Angehörigenverträgen noch strengere Maßstäbe angelegt werden. Insofern ist aus dem Sachverhalt keine Besserstellung denkbar. Es könnte sogar die Einkunftserzielungsabsicht in Zweifel gezogen werden und ein eventueller Verlust nicht anerkannt werden. Sinnvoller wäre es mit der ARGE eine angemessenere Miete zu vereinbaren und vielleicht mehr als 56% der ortüblichen Miete zu erreichen. Dies wäre ein anerkanntes Steuersparmodell. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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